[ { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/PP001", "id": "PP001", "title": "Haftung für die Sicherheit von Software und Informationssystemen", "author": "CEdge", "type": "Positionspapier", "tags": "Software, IT-Sicherheit, Digitalisierung, Haftung", "text": "
(TLDR - Text zu lang? Ganz unten als letzten Abschnitt gibt es eine Zusammenfassung.)\n
\nDer Bundesparteitag möge folgendes Positionspapier beschließen:\n
\n
\n\n
Im Folgenden soll erörtert werden, inwiefern es Sinn macht,\nden Einsatz von Software und Informationssystemen (typischerweise\nSoftware + Hardware) einer Haftung der Beteiligten zu unterwerfen.
\n
\n\n
Software an sich ist bisher im Rahmen des Produkt- und\nMängelhaftung praktisch nicht von einer gesetzlichen Haftung\nbetroffen. Warum kann es sinnvoll sein, dies zu ändern?
\nSoftware wird immer wichtiger, die Verbreitung und die Zahl\n\tder Anwendungsfälle nimmt kontinuierlich zu
\n\tdie tatsächlichen und potenziellen Schäden durch\n\tSicherheitslücken und deren Folgen werden immer erheblicher
\n\tdie Komplexität erschwert Anbietern, Nutzern, Käufern und\n\tÖffentlichkeit die Transparenz der Bewertung einer Software
\n\taktuell existiert keine grundsätzliche Folgehaftung für\n\tSoftwarefehler bzw. diese wird praktisch fast immer vertraglich\n\tausgeschlossen
\n\tdie Unterscheidung gegenüber physischen Produkten – für\n\tdie eine Haftung existiert – wird zunehmend willkürlicher, da\n\tandere Produkte zunehmend Software enthalten
\n\tdie meisten kritischen Systeme (Militär,\n\tEnergieversorgung, Luftfahrt, etc.) unterliegen einer Haftung, dort\n\tzeigt sich ein deutlich höheres Level an Qualitätsbewusstsein
\n
\n\n
Software kann am ehesten verglichen werden mit geistigen Werken\nwie Schriftstücken, Zeichnungen, Büchern usw. An dieser Stelle ist\ndie Wirkung einer Haftung problematisch, da solche Werke\ninterpretierbar sind und eine Haftung die Meinungsfreiheit\neinschränken könnte. Ein Quellcode kann beispielsweise in\nKombination mit einem bestimmten Compiler oder Hardwareplattform\nsicher betrieben werden, aber sonst völlig unsicher sein. Im\nVergleich zu Schriften ist die Wirkung von Software durch\nAutomatisierung von Verbreitung und Ausführung allerdings deutlich\nunmittelbarer. Zum Vergleich: im Presserecht existiert auch keine\nallgemeine Haftung, sondern nur spezifische rechtliche Regelungen.
\n
\n\n
Daher empfiehlt sich folgende Eingrenzung:
\neine Haftung sollte beschränkt sein auf kommerziell\n\teingesetzte Software, d. h. eine Software ist Teil eines\n\tGeschäfts mit Gewinnabsicht
\n\tdie Haftung gilt nur für sicherheitsrelevante\n\tSoftwarefehler, da die Bedeutung der eigentlichen Funktionalität\n\tder Software sehr spezifisch sein kann und von den Beteiligten\n\tbesser bewertet werden kann als vom Gesetzgeber
\n\tum die Meinungsfreiheit und persönliche Freiheit zu\n\tschützen, soll die Haftung nur für den Einsatz\n\tan sich gelten, nicht für die blanke Software, z. B. in Form von\n\tQuellcode
\n\tbestehende Haftungsregelungen für z. B. physische Produkte\n\tsollen nicht ersetzt, sondern ggf. ergänzt werden
\n\twelcher Lizenz die\n\tSoftware unterliegt, spielt an dieser Stelle keine Rolle
\nDie Frage der Haftung wird also im Folgenden für\nsicherheitsrelevante Softwarefehler in kommerziell eingesetzter\nSoftware diskutiert.
\n
\n\n
Zunächst müssen wir allgemein definieren, von welchen\nBeteiligten, Zuständen und Ereignissen ausgegangen wird.
\nIn dieser Modell gibt es Bereitsteller, Betreiber und Nutzer einer\nSoftware. Der Bereitsteller erstellt die Software und macht sie\nzugänglich. Betreiber ist, wer die laufende Software kontrolliert.\nDer Nutzer setzt die Software ein. Es muss sich dabei nicht um\nunterschiedliche Personen oder Organisationen handeln, z. B. im Falle\nvon eigener, intern genutzter Software in einer Organisation.
\nDie Einschränkung auf kommerziell genutzte Software führt dazu,\ndass nicht-kommerzielle Teilnehmer aus der Betrachtung herausfallen.\nNutzt eine Firma also z. B. Open-Source-Software, die von einer\nCommunity erstellt wurde, gehen die Pflichten aus der Haftung auf\ndiese Firma über, als wäre sie der Bereitsteller. Delegiert jemand\nAufgaben (gegen Geld) an eine andere Stelle, haften beide wiederum\ngemeinsam. So wird die Nutzung von IT-Dienstleistungen abgebildet,\nohne den Auftraggeber aus der Verantwortung zu entlassen.
\nHinsichtlich der Software gehen wir davon aus, dass diese bekannte\noder unbekannte Sicherheitslücken enthalten kann, die in bestimmten\nFällen (z. B. Remote Exploit, Local Exploit) ausgenutzt werden\nkönnen oder eben nicht.
\n
\n\n
Natürlich muss festgelegt werden, in welchen Fällen eine Haftung\ngreifen soll. Eine pauschale Haftung für alle Sicherheitslücken\nerscheint aus folgenden Gründen überzogen:
\nnicht jeder Hack und jede Folge einer Sicherheitslücke\n\twird entdeckt
\n\tNachvollziehbarkeit und Beweisbarkeit der Folgen eines\n\tHacks sind eingeschränkt
\n\tes würde größere Anbieter und Betreiber bevorzugen, da\n\tdiese die finanziellen Reserven für Schadenersatzzahlungen eher\n\tvorhalten können
\n\talle Käufer zahlen in der Folge evtl. höhere Preise für\n\tSoftware oder IT-Dienste aufgrund von Schadensersatzzahlungen an\n\tEinzelne; das ist zwar grundsätzlich bei jeder Haftung so, kann\n\taber zu einem gewissen Grad auch zu einer Umverteilung zugunsten\n\trisikobehafteter Nutzer führen
\n\tSoftware ist typischerweise sehr fragil, die Asymmetrie\n\tzwischen Ursache, Fehler und Wirkung kann sehr hoch sein, eine\n\tHaftung kann also auch „die Falschen“ treffen, während andere\n\trein zufällig davonkommen
\nStattdessen soll versucht werden, Szenarien zu finden, die für\nalle Seiten klar definierbar sind und deren Eintritt allgemein\nunerwünscht ist. Dazu sind eine Reihe von Kriterien denkbar:
\nCrypto: in dem meisten Fällen dürfte es einfach sein, die\nz. B. für eine Übertragung verwendete Kryptographie\n(Verschlüsselung, Prüfsummen) festzustellen. Typischerweise ist\nöffentlich bekannt bzw. kann sogar bewiesen werden, dass die\nverwendete Technik ggf. unsicher ist. Angesichts der Relevanz von\nKryptographie sollte diese genutzt werden, um mathematisch gebrochene\noder zu schwache Kryptographie ins Fadenkreuz zu nehmen (auch\nunabhängig vom Kriterium Blacklist).
\nWhitelist: eine Liste mit zulässigen Techniken ist\nabzulehnen, da diese sehr umfangreich und differenziert sein müsste\nund dennoch die Entwicklung und Innovation in diesem Bereich hemmen\nwürde. Außerdem könnte eine veraltete Liste in einzelnen Bereichen\ndie Verwendung von unzureichenden Maßnahmen oder Techniken\nvorschreiben, wenn sich der Stand der Technik schneller ändert als\ndie Liste.
\nBlacklist: wiederum die Verwendung von veralteten und als\nunsicher bekannten Techniken als haftungsrelevant zu definieren,\numgeht die Probleme einer Whitelist. Derartige „IT-Zombies“ (z.\nB. veraltete Softwareversionen, alte Crypto, unsichere Protokolle)\nhalten sich oft lange, da ihre Beseitigung mit Aufwand und Kosten\nverbunden ist. Eine Haftung kann hier für Bewegung sorgen. Wenn eine\noffiziellen Stelle (z. B. BSI) für die Blacklist verantwortlich ist,\nstellt sich natürlich die Vertrauensfrage. Offizielle Stellen\nsollten daher an ihr eigenes Regelwerk vollständig gebunden sein.\nDie Regierung kann AES oder PGP schlecht verbieten, wenn sie es dann\nselbst nicht mehr einsetzen darf.
\nStand der Technik: es erscheint naheliegend, den Stand der\nTechnik wie in anderen technischen Bereichen per Gesetz\nvorzuschreiben. Dies bringt jedoch auch Probleme mit sich. Was ist\nder Stand der Technik und welche Maßnahmen sind für einen\nHaftungsfall angemessen? Zudem kann die Vorgabe zu\nStrukturkonservatismus führen, da modernere Techniken den Status Quo\n(z. B. aufgrund von Normen) evtl. nicht ersetzen können. Außerdem\nwird über dieses Kriterium nur ein Mindeststandard definiert. Somit\nsollte dieser Ansatz zurückhaltend verwendet werden, um ein gewisses\nMindestniveau zu gewährleisten, ähnlich wie im Falle der Blacklist.\nEventuell kann eine Umsetzung durch Adaption des Vorgehens bei\nklassischen Gütern erfolgen. Dort hat ein Produkt einen Fehler, wenn\nes nicht bietet, was „erwartet werden kann“.
\nSpezifische Vorgaben: wie im Abschnitt Motivation\nbereits erläutert, herrschen im Bereich kritischer Infrastrukturen\nzumindest häufig höhere Maßstäbe an die Sicherheit und Qualität\nvon Software (etwa bei Programmiersprachen, Testing, Zertifizierung).\nEs bietet sich an, in einigen Bereichen etwas mehr staatliches\nMikromanagement zu betreiben und höhere Standards festzuschreiben.\nSchließlich ist im Falle eines Hacks der Schaden ja auch höher.
\nPersonenbezogene Daten: eine einfache Möglichkeit\nfür eine Haftung besteht, wenn im datenschutzrechtlichen Sinne\npersonenbezogene Daten leaken. Für sensible Daten (z. B.\nGesundheitsdaten, Finanzdaten) ließe sich die Haftung zusätzlich\nverschärfen. Aus Sicht des Schutzes der Privatsphäre wäre dies ein\nFortschritt, da so Anbieter den Betroffenen eine Entschädigung\nzahlen müssten und Software für die Verarbeitung von\npersonenbezogen Daten vermutlich auch teurer würde.
\nSoftwareupdates: ein neuralgisches Thema ist das\nBereitstellen und Einspielen von Softwareupdates. Hier empfehlen sich\nAuflagen für die Bereitstellung von Updates für kommerziell\neingesetzte Software als auch die Dokumentation für das Einspielen\ndieser Updates. Besonders kritisch ist auch die Frage, wie und wann\nder Bereitsteller der Software von einem Softwarefehler erfahren hat.
\nSupport: da hier ja von kommerziell eingesetzter Software\ndie Rede ist, stellt sich die Frage, inwiefern Support insbesondere\nfür Softwareupdates relevant ist. Dabei geht es nicht um klassischen\nIT-Support, sondern unter anderem um die Frage, ob Sicherheitslücken\nin Individualsoftware ausreichend schnell und zuverlässig korrigiert\nwerden können. In der klassischen Produkthaftung existiert eine\ngesetzliche Mindestgewährleistung. Darüber hinaus ließe sich\nfestlegen, dass Bereitsteller von Standardsoftware bis zum Ende des\nLebenszyklus bei Bedarf Sicherheitsupdates ausliefern müssen. Im\nFalle von Individualsoftware oder von Privatpersonen kommerziell (v.\na. Selbstständige) erstellter Software sollte eine Regelung der\nModalitäten im Vertrag verpflichtend sein.
\nMängel im Softwarebetrieb: neben\nklassischen Sicherheitslücken besteht auch die Gefahr von z. B. \nKonfigurationsfehlern im Betrieb der Software, die zu Schwachstellen\nin Informationssystemen führen. Da die physische Kontrolle über\ndiesen Bereich dem Betreiber der Software unterliegt stellt sich die\nFrage, wie ein Mangel oder nicht-Mangel überhaupt vor Gericht\nbewiesen werden soll.
\nDiskriminierung im Netzwerk: ein ganz anderes\nKriterium stellt der Umgang mit unerwünschten Techniken (z. B.\nveraltete Verschlüsselung) in öffentlichen Netzwerken (etwa\nWLAN-Hotspots, Mobilfunknetze) dar. Man könnte den Teilnehmern\nerlauben die Kommunikation mittels unsicherer Standards zu verweigern\nund sie von zivilrechtlichen Konsequenzen (z. B. Vertragsstrafen)\nfreistellen. Dies würde jedoch auch die Netzneutralität tangieren.\nEin Beispiel: ein Endgerät aus Südamerika baut eine Verbindung zu\neinem Server im Inland auf und möchte eine als unsicher bekannte\nSSL-Verschlüsselung verwenden, sodass einem Angreifer auf der\nKommunikationsstrecke Anmeldedaten für den Server im Inland in die\nHände fallen. Ein deutlich weitergehender Schritt wäre, es allen\nTeilnehmern zu erlauben, faktisch unwirksame Maßnahmen wie zu\nschwache Prüfsummen on-the-fly zu entfernen. Dabei handelt es sich\nallerdings um eine relativ bösartige Vorgehensweise, mit der viele\nKommunikationsprotokolle wortwörtlich nicht rechnen werden.
\nVertragsrecht: eine vertragliche Pflicht zur Unterstützung\nunsicherer Technik sollte rechtswidrig sein, sodass alle Beteiligten\n(z. B. in Altverträgen festgelegte) unsichere Techniken im\nZweifelsfall ignorieren können. Das Problem hat somit immer, wer von\nveralteter, unsicherer Technik abhängt. Mit Blick auf die Haftung\nvon Dienstleistern (siehe Nutzungsmodell) ist dies auch nur\nkonsequent. Hinweis: als Technik ist hierbei nicht z. B. ein\neinzelnes Protokoll gemeint. Z. B. ist SMTP nicht „sicher“, SMTP\nmit SSL/TLS hingegen schon. Im Unterschied zum vorherigen Abschnitt\ngeht es hier um Kommunikationsendpunkte.
\nBricking: ein großes und wachsendes Problem stellen\nunsichere, nicht mehr unterstützte oder technisch nicht\naktualisierbare Geräte in öffentlichen Netzen dar. Als\nGegenmaßnahme ließen sich angreifbare Geräte aus der Entfernung\nhacken, um diese unschädlich oder notfalls ganz untauglich zu\nmachen. Das kommt bereits vor,\nallerdings ohne gesetzliche Grundlage. Dabei besteht die Gefahr, dass\nz. B. Medizingeräte oder PKWs betroffen sind und so Menschen oder\nMaterial zu schaden kommen. Außerdem wäre nicht nachvollziehbar,\nwas ein solcher Hack vor dem Bricking eines Geräts noch so alles\nverursacht hat, etwa Versand von SPAM. Eine gesetzliche Regelung\nkönnte eine Registrierung der legalen Angreifer, die Dokumentation\ndes Vorgehens und Vorgaben zur Minimierung des Schadens auf dem\nangegriffenen Gerät beinhalten. Ist es notwendig, Geräte zu\nbricken, ließe sich eine öffentliche Liste mit unsicheren\n(insbesondere: nicht mehr unterstützten) Geräten vorschalten. Diese\nsorgt zum einen für Transparenz, ermöglicht den Herstellern aber\nauch eine Reaktion, wenn ihre Geräte auf der Liste landen. Das\nBricking betrifft dann wohlgemerkt auch den nicht-kommerziellen\nBetrieb von Geräten in öffentlichen Netzen.
\nKomplexität: durch die Verbreitung komplexer dynamischer\nHeuristiken (Machine Learning) kann es zu Situationen kommen, in\ndenen durch Software gefällte Entscheidungen nicht nachvollziehbar\nsind, da sich der Entscheidungsalgorithmus laufend selbst verändert.\nWas bedeutet es eigentlich, wenn eine solche Software etwa für die\nVergabe von Krediten zuständig ist und diese Software sich selbst so\nmodifiziert, dass sie in der Folge gegen Gesetze verstößt? Analog\ndazu würde eine Sicherheitshaftung bedeuten, dass beim Einsatz von –\ninsbesondere komplexer – Software nachvollziehbar sein muss, wie\nund wieso diese gehandelt hat. So könnte man dem etwa dem Betreiber\neiner solchen Software Fahrlässigkeit nachweisen, wenn diese\nsicherheitskritische Konfigurationseinstellungen im System geändert\nhat.
\n
\n\n
Mit Blick auf die Voraussetzungen erscheint eine Umsetzung über\ndas Zivilrecht sinnvoll. Ein Verbot von bestimmten Techniken oder\nAlgorithmen hingegen schränkt die Handlungsfreiheit der Betroffenen\nein und macht keinen Sinn, wenn diese Techniken unter gewissen\nVoraussetzungen noch sinnvoll weiter genutzt werden können. Etwa\nwenn eine altersschwache Verschlüsselung durch das zusätzliche\nVerwenden einer modernen Variante „verstärkt“ und somit\nabgesichert wird. \n
\nDie zivilrechtliche Umsetzung sollte anhand der im vorherigen\nKapitel genannten Kriterien über die Justierung der Beweislast vor\nGericht erfolgen. Wer etwa durch das Versäumen des Einspielens von\nSicherheitsupdates möglicherweise den Abfluss von privaten oder\ngeschäftlichen Daten verursacht hat, muss dann vor Gericht beweisen,\ndass die Lücke in der fraglichen Software nicht für einen\neingetretenen Schaden in Frage kommen kann. Es findet eine\nBeweislastumkehr statt, der Geschädigte (der Kläger) muss nur die\nExistenz des Schadens beweisen. Erfüllt der Beklagte die Kriterien,\nfindet hingegen keine Beweislastumkehr statt.
\nDen Einsatz von Staatsanwaltschaften oder Behörden – abgesehen\nvon Zivilgerichten – braucht es bei diesem Konzept wenn dann nur in\nspeziellen Fällen.
\nPräventiver vorgegangen werden muss hingegen bei Systemen, welche\nin öffentlichen Netzwerken erreichbar sind, da sonst die vielen\nMillionen Systeme nicht-kommerzieller Endnutzer als Schwachpunkt\nverbleiben. Diese Prävention sollen geeignete nicht-staatliche\nStellen vornehmen, ähnlich wie bei Elektroinstallationen und Autos\n(„TÜV“). Zum einen kann der Betreiber über den Mangel\nbenachrichtigt werden, sofern er identifizierbar ist. Diese\nBenachrichtigung soll für Privatpersonen kostenlos sein. Zum anderen\nist es möglich, veraltete Software in öffentlichen Netzen – wie\nim vorherigen Kapitel beschrieben – zu hacken und vom Netz zu\ntrennen. Der Eingriff soll dabei so minimal wie technisch möglich\nsein, sodass der Betreiber das betroffene Gerät ggf. wieder in Stand\nsetzen kann. In der Umsetzung lassen sich beide Maßnahmen\nkombinieren oder eskalierend anwenden. Also erst warnen, dann hacken.
\nSpeziell betrachtet werden müssen nicht-kommerzielle\nOrganisationen, da manche über umfangreiche Ressourcen und\nIT-Systeme verfügen, viele aber auch nicht. Von der grundsätzlichen\nDefinition „kommerzieller Einsatz“ wären sie mangels\nGewinnabsicht zunächst nicht betroffen. Folgende Maßnahmen sind\nhierzu denkbar:
\nnimmt eine Organisation Geld ein, greift die Haftung für\n\tdaran beteiligte Software bzw. Informationssysteme
\n\tverarbeitet eine Organisation im öffentlichen Auftrag\n\tDaten, greift die Haftung für die gesamte Organisation
\n\tJustierung der Haftung abhängig von der Gemeinnützigkeit\n\tder Organisation
\n\tdie persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern für\n\tSchadensersatzansprüche aus der Haftung einschränken, sodass sich\n\tnicht jeder kleine Sportverein einen IT-Sicherheitsexperten für den\n\tVorsitz suchen muss
\nDie erhoffte Wirkung einer solchen Haftung ist schließlich, dass\nsicherere Software und Systeme mehr Wertschätzung erfahren und\nTechniken zur Entwicklung besserer Software gefördert werden.\nInsbesondere Organisationen wird daran gelegen sein, die\nNachvollziehbarkeit und Plausibilität der Vorgänge in ihrer ITK zu\nverbessern und die Risikobewertung zusätzlicher Komplexität zu\nverschärfen.
\n
\n\n
Skaleneffekte: die hier vorgeschlagene Haftung trifft\nkleine Firmen potenziell stärker als die Großen, da letztere\nsteigende Anforderungen an ihre IT-Infrastruktur vergleichsweise\neinfach umsetzen können und mehr finanzielle Reserven für\nSchadenersatzzahlungen in der Hinterhand haben. Dieses\nUngleichgewicht soll ausgeglichen werden. Allerdings nicht, indem\nKriterien für kleinere Marktteilnehmer abgesenkt werden, was für\ndiese indirekt wieder zum Nachteil wird, weil der Kunde das natürlich\nauch weiß. Stattdessen sollen für großen Unternehmen zusätzliche\nAufgaben definiert werden, welche deren Potenzial und Rolle gerecht\nwerden, ohne ihnen damit einen zusätzlichen Vorteil zu verschaffen.\nDas können höhere Anforderungen an Leistungsfähigkeit beim Patchen\nvon Standardsoftware sein, eine Pflicht zur verstärkten internen und\nexternen Suche nach eigenen Sicherheitslücken sowie die Verwendung\neines kleinen Teils des eigenen Umsatzes für öffentliche\nIT-Sicherheit:
\nBelohnungszahlungen und Bereitstellung von Ressourcen für\n\tdas Aufdecken von Sicherheitslücken in verbreiteter Software (etwa\n\tGoogle Project Zero)
\n\tUnterstützung von Initiativen zur Absicherung von\n\tverbreiteter Open-Source-Software (z. B. Core Infrastructure\n\tInitiative)
\n\tfinanzielle Förderung von öffentlicher Forschung und\n\tEntwicklung mit dem Ziel sicherer Software und Informationssysteme
\nOpen Source: auf den ersten Blick erscheint eine Haftung\nzum Nachteil von Open-Source-Software, da diese häufig ohne\nkommerzielle Bereitstellung genutzt wird. Kommerziell agierende\nUnternehmen müssten das Haftungsrisiko alleine tragen, da sie sich\naktuell auf Patches und Kontinuität aus der Community verlassen.\nJedoch ist dieses Risiko berechtigt, da es zum Teil zu einer\n„fire-and-forget“-Mentalität führt, sodass etwa viele\nIoT-Geräte aktuell mit Open-Source-Komponenten ausgeliefert und dann\nnicht mehr gepflegt werden. Dies ist inakzeptabel und auf Dauer\nschlecht für das Image von freiheitlich lizenzierter Software. Des\nweiteren werden viele Betreiber sich Gedanken um mehr Support für\nOpen-Source-Software von entsprechenden Dienstleistern machen, z. B.\nfür Patches. Dadurch fließt Geld zurück in Richtung der\nOpen-Source-Projekte. Gleichzeitig wird proprietäre Software\nvermutlich teurer, da die Anbieter das Risiko für\nSchadenersatzzahlungen einkalkulieren. Zudem könnte man Software als\nBeweismittel mit einer erhöhten Beweislast versehen, wenn ihr\nQuellcode nicht öffentlich einsehbar ist.
\nZertifizierung: ein spezielles Problem tritt auf, wenn der\nStaat die Zertifizierung von Software in kritischen Systemen\nverlangt, da diese Software nicht ohne weiteres geändert werden\ndarf, auch wenn Sicherheitsupdates vorliegen. Hier muss entweder eine\ngesetzliche Regelung für eine Nachzertifizierung von\nSicherheitsupdates gefunden oder die Haftung beschränkt werden.
\nInland und Ausland: angesichts weltweiter öffentlicher\nNetze und Datenströme muss die Wirkung lokaler Gültigkeit der\nvorgeschlagenen Haftung bewertet werden, z. B. nur in Deutschland\noder in der EU (im Folgenden „Inland“). Zunächst sollte eine\nHaftung nur gelten, wenn die betroffenen Systeme den gleichen Regeln\nunterliegen, um Nachteile für inländische Anbieter zu vermeiden.\nDem erhöhten Aufwand für die bessere Absicherung von Software und\nSystemen steht ein möglicher Imagegewinn entgegen. Insbesondere\nkleinere Anbieter werden für ausländische Kunden nicht zweigleisig\nfahren, was wie im Abschnitt Skaleneffekte beschrieben\nberücksichtigt werden muss. Evtl. ist es notwendig, die\nKommunikation ins Ausland mittels als unsicher betrachteten Techniken\n(z. B. Protokollen, Verschlüsselung) gesondert zu regeln, um\nAbschottungseffekte zu vermeiden.
\n
\n\n
Insgesamt ergibt sich eine spezifische Mangel- und Produkthaftung\nfür die Sicherheit von kommerziell eingesetzter Software und\nInformationssystemen.
\nFolgende Forderungen lassen sich festhalten:
\nDie Pflicht für Hersteller, Sicherheitslücken zu\n\tRegistrieren, Updates bereitzustellen und einzuspielen sowie die\n\tDokumentation des Vorgangs
\n\tEine ausschließliche Verschlüsselung mit schwacher oder\n\tunsicherer Kryptographie führt zur Haftung von kommerziellen\n\tBetreibern und Herstellern
\n\tDie Definition von abstrakten technischen\n\tMindestanforderungen insbesondere in kritischen Infrastrukturen ist\n\tlangfristig erforderlich, aber nicht trivial
\n\tDer Umgang mit persönlichen und privaten Daten und darauf\n\tausgerichtete Software soll durch Haftung rechtlich riskanter und\n\taufwändiger werden
\n\tInsgesamt die zivilrechtliche Möglichkeit, andere auf\n\tSchadensersatz zu verklagen, wenn deren grob fahrlässige Handlungen\n\tzu Schäden durch Software führen
\n\tRessourcentechnisch leistungsfähige Organisationen werden\n\tin die Pflicht genommen, sich im besonderen Maße für die eigene\n\tund öffentliche IT-Sicherheit einzusetzen
\n\tAutorisierung von Organisationen, in geregelten Verfahren\n\tgegen die Teilnahme von Geräten mit unsicherer Software an\n\töffentlichen Netzen vorzugehen
\nMit der erörterten Haftung sollen folgende Ziele erreicht werden:\n
\nDieser Antragstext ist bewusst ausführlich gehalten, um den Gedankengang transparent zu machen und die weitere Diskussion über das Thema innerhalb und außerhalb unserer Partei anzuregen. Ziel ist es, mittelfristig zu einer Verfestigung des Konzepts und wahlkampftauglichen Aussagen zu kommen.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO001", "id": "SO001", "title": "Konsolidierung bzw. Zusammenarbeit der progressiven Parteien", "author": "Renephoenix", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "Progressiv, sozialliberal, Kooperationen", "text": "Der Bundesparteitag fordert den Bundesvorstand der Piratenpartei auf, Gespräche mit kleineren Parteien im progressiven Parteienspektrum zu suchen, ob Optionen für eine Konsolidierung bzw. Zusammenarbeit bestehen. Die Auswahl und der Verlauf der Gespräche soll nachvollziehbar erfolgen und die Ergebnisse zudem auf dem nächsten Bundesparteitag zusammengefasst vorgestellt werden.\n
", "remarks": "In den letzten Jahren entstanden neben der Piratenpartei einige weitere, kleinere Parteien, deren Programmatik dem Parteiprogramm nicht (oder allenfalls nur unwesentlich) widersprechen. Oftmals fordern diese nur Teilthemen der Piratenpartei oder setzen innerhalb ihres fast deckungsgleichen Programms auf andere programmatische Schwerpunkte.\n
So schön diese Parteienvielfalt und inhaltliche Einigkeit bei den Themen ist: das Potential der Wähler, die ein zu Piraten vergleichbares Programm wählen würden, splittet sich damit auf mehrere Parteien auf. Die Sperrklausel von 5% auf Bundesebene macht damit einen Einzug einer dieser Parteien unwahrscheinlicher. Zudem werden wir in Wahlkämpfen Probleme haben, Differenzen zu politischen Mitbewerbern aufzuzeigen, die praktisch das gleiche wollen.\n
Der Antrag lässt es offen, wie diese Gesprächssuche erfolgen sollen. Also ob es die Bundesvorstände selbst in Erscheinung treten, Beauftragungen vergeben oder dabei die Landesverbände einbinden. Der Antrag nennt ebenso bewusst keine Parteien namentlich, sondern geht davon aus, dass die in den Gesprächen involvierten Personen in der Lage sind, passende Parteien zu identifizieren.\n
", "result": 1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO002", "id": "SO002", "title": "Antragsordnung gm. SÄA010", "author": "Pawel", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "Antragsordnung, Parteiinternes", "text": "Der Bundesparteitag möge nachstehende Antragsordnung im Sinne des Abschnitt A §12 (5) der Bundessatzung beschließen, wobei über die Aufnahme von §2 Nr 3c) „Rootanträge“ als Modul abzustimmen ist:\n
\n§ 1 Antragskommission\n
\n(1) Die Antragskommission prüft die zum jeweils nächsten Bundesparteitag eingereichten Anträge kollektiv auf ihre formelle Zulässigkeit. Über eine geeignete innere Arbeitsaufteilung entscheidet die Antragskommission eigenständig\n (2) Entscheidungen der Antragskommission sind endgültig. Der Rechtsweg ist davon unberührt. Die Antragskommission wird sich darum bemühen, mittels Rückfragen bei den Antragstellern ggf. Gelegenheit zur Nachbesserung bei formellen Fehlern zu geben. Ein Anspruch seitens des oder der Antragsteller auf Ansprache durch der Antragskommission besteht nicht. \n (3) Die Antragskommission als Helferin des Bundesvorstandes befasst sich im Rahmen dieser Antragsordnung eigenständig nur mit Anträgen an einen Bundesparteitag im Sinne der Bundessatzung und ihrer Satzungsbeiordnungen.\n\n
§ 2 Antragsarten\n
\nEs gibt folgende Antragsarten:\n 1. Satzungsänderungsantrag (SÄA) im Sinne von Abschnitt A §12 (1) der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten\n 2. Satzungsbeiordnungsantrag (SBA) als einen eine in der Satzung geschaffene Beiordnung betreffenden Antrag, der diese Ordnung, nicht aber ihre satzungsmäßige Verankerung betrifft, mit der in der Satzung genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. Sofern die Satzung Frist bzw. Mitantragstellung nicht regelt, dies aber in der Beiordnung der Fall ist, kommt die Regelung der Beiordnung zur Anwendung. \n 3. Programmänderungsantrag im Sinne von Abschnitt A §12 (3) der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. In Vorbereitung des BPT unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken:\n a) Grundsatzprogrammanträge (GP), die das Grundsatzprogramm der Bundespartei betreffen,\n b) Wahlprogrammanträge (WP), die ein Wahlprogramm der Bundespartei betreffen,\n\nc) Rootanträge (RA), die eine programmatische Position außerhalb des Grundsatzprogrammes oder eines Wahlprogrammes betreffen.\n 4. Sonstige Anträge im Sinne der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. In Vorbereitung des BPT unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken:\n a) Positionspapiere (PP), die programmatische Auffassungen formulieren, welche perspektivisch in eines der Programme der Bundespartei übernommen werden sollen,\n b) Sonstige Anträge (SO), die mit Antragsgegenständen befasst sind, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist.\n
§ 3 Antragseinreichung\n
\n(1) Der Bundesvorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Einladung ein Antragsportal zu Verfügung steht. Die Adresse des Portals wird in der Einladung zum Bundesparteitag mitgeteilt.\n (2) Die Antragseinreichung erfolgt über das zur Verfügung gestellte Antragsportal.\n (3) Sollte es einem Mitglied nicht möglich sein, einen Antrag in das Antragsportal einzustellen, so kann es mit der Antragskommission hilfsweise im Einzelfall einen anderen Versandweg vereinbaren. Dabei hat das Mitglied in jedem Falle sicherzustellen, dass die Beantragung schriftlich erfolgt und ein fristwahrender Eingang erfolgt. Die Antragskommission wird sicherstellen, dass diese Anträge zeitnah im Antragsportal veröffentlicht werden.\n (4) Anträge, die ohne vorherige Absprache an etwaige Kommunikationsadressen der Antragskommission gesandt werden, gelten als nicht gestellt.\n (5) Sofern sich ein Antrag nach Auffassung eines Antragstellers in Konkurrenz zu einem anderen Antrag befindet, so kann dies der Antragskommission außerhalb des eigentlichen Antragstextes unverbindlich mitgeteilt werden.\n\n
§ 4 Formerfordernisse bei Anträgen\n
\n(1) Frist: Ein Antrag muss fristgerecht im Sinne der Satzung gestellt werden. Sollte ein Antrag nicht fristgerecht gestellt sein, so muss die Antragskommission den Antrag als nicht fristgerecht gestellt zurückweisen.\n (2) Antragsteller: Der oder die Antragsteller müssen der Antragskommission in anhand der Mitgliedsdaten überprüfbarer Form bei Antragseinreichung bekannt gemacht werden. Dies kann auch per Email außerhalb des Antragsportals erfolgen. Auch in diesem Fall muss die Antragsfrist eingehalten werden.\n (3) Antragsart: Ein Antrag muss erkennbar machen, welcher Antragsart er zugeordnet werden soll.\n (4) Antragsbestimmtheit: Ein Antrag ist einzuleiten mit „Der Bundesparteitag möge beschließen,…“, worauf sich der Antragstext anschließt. Der Antragstext hat ausschließlich eine oder mehrere Aussagen, die sich der Bundesparteitag zu eigen machen soll, zu beinhalten.\n (5) Antragsklarheit: Sofern ein Antrag die Satzung, Satzungsbeiordnungen, Programme oder andere strukturierte Textkörper in Teilen verändern soll, ist der jeweils zu ändernde Teil sowie die Änderung selbst genau zu benennen.\n (6) Module: Sofern ein Antrag die Möglichkeit der Modularen Abstimmung vorsieht, muss dies aus dem Antragstext klar hervorgehen. Die abzustimmenden Module klar zu benennen. Ein Antrag kann höchstens zehn Module enthalten.\n (7) Zusammenhängende Anträge: Es ist zulässig zusammenhängende Anträge zu stellen, sofern diese unterschiedlichen Antragsarten angehören und der Antragsgegenstand Regelungen in verschiedenen Antragsarten erfordert. Dabei ist es möglich, die zeitliche Zusammenlegung der zusammenhängenden Anträge zu einem Teilaspekt des initiierenden Antrages zu machen.\n (8) Sollte der Antrag in den nach § 4 (2) bis (7) Mängel aufweisen, so kann die Antragskommission den Antrag als formell ungenügend zurückweisen. Sollte die Antragskommission der Auffassung sein, dass ein bestehender Mangel auf ihren Hinweis hin seitens des oder der Antragsteller einfach zu beseitigen ist, so kann sie zu diesem Zweck Kontakt zu dem Antragsteller oder den Antragstellern aufnehmen. Ein Anspruch seitens des Antragstellers oder der Antragsteller besteht nicht.\n\n
§ 5 Mitwirkungspflichten der Antragsteller \n
\n(1) Ansprechpartner: Antragsteller haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass sie für die Antragskommission erreichbar sind.\n (2) Anwortfristen: Die Antragskommission darf Antragstellern zur Beantwortung von Rückfragen Fristen setzen. Bis zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sollen diese nicht kürzer als zwei Tage sein. In jedem Fall kann eine Frist nicht kürzer als 24 Stunden sein.\n\n
§ 6 Prüfungsergebnisse\n
\n(1) Die Antragskommission beschließt über die formelle Zulässigkeit von Anträgen kollektiv. Das Prüfungsergebnis wird im Antragsportal veröffentlicht. Aus formellen Gründen nicht zugelassenen Anträge gelten als nicht gestellt.\n (2) Im Zuge der Antragsvorbereitung zurückgezogene Anträge gelten als nicht gestellt.\n (3) Die Antragskommission teilt über das Antragsportal mit, welche Anträge sie als zueinander in Konkurrenz stehend ansieht.\n (4) Die Antragskommission erstellt einen Vorschlag zur Antragsreihung als Grundlage für den Tagesordnungsvorschlag.\n", "remarks": "
Mit der Annahme des SÄA 010 wird es notwendig, eine Antragsordnung formell zu beschließen. Die Antragskommission hat diese Gelegenheit genutzt, um die bestehende Antragsordnung fundamental zu überarbeiten, und formelle Anforderungen, Antragstypen und ihre Differenzierung sowie die Zusammenarbeit von Antragsstellern und Antragskommission klarer zu regeln. Der Antrag ist damit auch das Ergebnis von mehreren Jahren Praxiserfahrung der Antragskommission.\n
", "result": 3, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO003", "id": "SO003", "title": "LqFb als Brückentechnologie", "author": "Michael Ebner", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "", "text": "Der Bundesparteitag möge beschließen:\n
Der Bundesvorstand wird beauftragt, eine Instanz von LiquidFeedback in Betrieb zu nehmen. Die Software ist so zu verändern, dass Delegationen bis zu einem anderslautenden Beschluss des BPT nicht möglich sind. Alle stimmberechtigten Mitglieder sollen sich in diesem System wahlweise mit Klarnamen oder Pseudonym beteiligen können. Die Initiativen sind 6 bis 10 Monate nach Ende der Abstimmung zu löschen.\n
Des weiteren ist ein Diskussionstool in Betrieb zu nehmen. Sofern nichts Besseres gefunden wird, soll WikiArguments verwendet werden. Parallel dazu sind regelmäßige Diskussionsmumbles dazu einzuberufen.\n
Die Vorabkontrolle der Systeme durch den Datenschutzbeauftragten ist sicherzustellen.\n
Im ersten Schritt soll das Tool zur Antragserstellung und zur Erstellung von innterparteilichen Meinungsbildern verwendet werden. Die Entscheidung über die Ausweitung der Aufgaben bleibt dem Bundesparteitag vorbehalten.\n
", "remarks": "Der BEO steht seit 4,5 Jahren in der Satzung und ist immer noch nicht einsatzfähig. Von daher soll nun LiquidFeedback als sicher mit Nachteilen behaftetes, aber zumindest einsatzfähiges Tool als Brückentechnologie verwendet werden.\n
Um die Kritiker von Superdelegationen \"mitzunehmen\", sollen Delegationen bis auf Weiteres unterbunden werden. Mit der Unterbindung der Delegationen geht auch die Hoffnung einher, dass sich nicht wieder die Mehrheit der Piraten von diesem System frustriert abwendet.\n
Es soll die Nutzung mit Pseudonym möglich sein. Solange darin Anträge nur vorbereitet und nicht beschlossen werden, sollte die Problematik mit der nicht vollständig vorhandenen Nachvollziehbarkeit vernachlässigbar sein. \n
Für den Fall, dass alte Abstimmungen manuell gelöscht werden müssen, soll die 4-Monats-Bandbreite der Löschfrist diese Arbeit erleichtern.\n
Damit nicht wieder das Problem des \"Primat der Zahl vor dem Argument\" auftritt, sollen für die Diskussion über die Initiativen festgelegte Diskussionstools bereitgestellt werden.\n
Den Fehler mit der unterlassenen Vorabkontrolle wollen wir ja nicht wiederholen...\n
Sobald der Bundesparteitag der Ansicht ist, dass ein besseres Tool in Betrieb ist, soll er den Bundesvorstand anweisen, LiquidFeedback wieder abzuschalten.\n
-- \n
Hinweis: Diese Idee, LqFb als Brückentechnologie einzusetzen, entstand im \"Wie weiter\"-Mumble am 7. Oktober, und da bis jetzt sonst keiner diesen Antrag gestellt hat...\n
", "result": -1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO004", "id": "SO004", "title": "Wahl von BEO-Verantwortlichen beim nächsten BPT", "author": "EscaP", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "BEO, Basisentscheid, BPT, Verantwortliche", "text": "Der Bundesparteitag möge beschließen:\n
Der Bundesvorstand wird beauftragt, für den nächsten Bundesparteitag die Wahl der Verantwortlichen für den Basisentscheid vorzusehen.\nDazu wird in die Ladung zum nächsten Bundesparteitag die Wahl der Verantwortlichen aufgenommen und eine Möglichkeit geschaffen, entsprechende Kandidaturen anzukündigen.\n
", "remarks": "Laut BEO-Entscheidsordnung können wir Verantwortliche für den Basisentscheid mit einer Amtszeit von bis zu 2 Jahren wählen.\nDies wäre sinnvoll, um den Bundesvorstand zu entlasten und die Durchführung des Basisentscheids von der Wahl des Bundesvorstands zu entkoppeln.\nUm eine ausreichende Anzahl an Kandidaten für die Wahl zu finden, soll die Wahl rechtzeitig bekannt gegeben und ein Abschnitt im Kandidatenportal im Wiki vorgesehen werden, um Kandidaturen anzukündigen.\n
", "result": 1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO005", "id": "SO005", "title": "Einsatz der BEO-Software zur Vorbereitung von Bundesparteitagen", "author": "EscaP", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "BEO, BPT, Basisentscheid, PG Basisentscheid", "text": "Modul 1\n
Der Bundesvorstand wird beauftragt, das von der PG Basisentscheid entwickelte System zur Vorbereitung von Bundesparteitagen einzusetzen.\nDieses System besteht aus den folgendenden Komponenten, die für die genannten Zwecke genutzt werden sollen:\n
\nModul 2\n
ID-Server und Discourse sollen – soweit möglich – spätestens nach Abschluss der Betatestphase in der Piratenpartei Schweiz in Betrieb genommen werden.\n
Modul 3\n
Der Bundesvorstand unterstützt – soweit möglich – die Fertigstellung des in Entwicklung befindlichen Portals sowie die Erweiterung mit speziell für die Vorbereitung von Parteitagen benötigter Funktionalität.\n
", "remarks": "Der Antragsprozess vor Parteitagen ist seit jeher ein Kritikpunkt innerhalb der Piratenpartei. Viele Anträge werden unter Zeitdruck erst kurz vor Antragsschluss eingereicht. Dies führt zu Qualitätsproblemen, unnötigen Konkurrenzen und viel Aufwand für die Antragskommission kurz vor dem BPT. Es ist schwierig, eine geordnete und nachvollziehbare Debatte über Anträge zu führen, da dafür keine \"offizielle\", gemeinsame Lösung existiert.\n
Die PG Basisentscheid arbeitet seit dem Beschluss, den Basisentscheid in die Satzung aufzunehmen, an einem datensparsamen und flexiblem System, das nicht nur Abstimmung, sondern auch die sehr wichtige Entwicklungsphase der Anträge und eine Debatte abbilden soll. Das System ist auch für den Einsatz als Urabstimmungswerkzeug in der Piratenpartei Schweiz vorgesehen. Für den schon nutzbaren Teil läuft dort ein für alle Schweizer Piraten offener Betatest, der demnächst für Gäste geöffnet werden soll.\nDiscourse soll wie im Antrag beschrieben eingesetzt werden und dient außerdem als allgemeine Diskussionplattform der Partei: https://discourse.piratenpartei.ch/\n
Das Portal ist derzeit noch in Entwicklung und wird aktuell in einer Minimalversion getestet: https://abstimmung.piratenpartei.ch/\nEs soll die Antragsteller besser bei der Antragstellung unterstützen als das bestehende Wiki-Antragsportal. Dies wird auch die Arbeit der Antragskommission einfacher machen, da dadurch Fehler bei der Einreichung verhindert bzw. schneller erkannt werden können. Die automatische Prüfung durch den ID-Server, ob die Antragsteller tatsächlich antragsberechtigt sind, ersetzt die fehleranfällige und zeitaufwändige manuelle Prüfung.\n
Das Portal basiert auf den Ideen aus BPTArguments, das früher zur Ermittlung der Antragsreihenfolge des BPT eingesetzt wurde. Diese Aufgabe würde das Portal für die kommenden BPT übernehmen.\n
Geplante spezielle Funktionalitäten des Portals für die Antragskommission:\n
\n
\nDer Code der einzusetzenden Komponenten ist hier zu finden:\n
Der Bundesparteitag möge in Folge des WP004 folgendes Vorgehen beschließen:\n
1. Um die sprachliche Qualität des Europawahlprogramms zu verbessen und zu gewährleisten, wird eine Europawahlprogrammkommission (EPK) eingesetzt.
\n
\n2. Die Mitglieder der EPK werden mittels Beschluss vom Bundesvorstand ernannt.
\n
\n3. Die EPK hat das Recht, weitere Mitglieder hinzuzuwerben. Deren Bestätigung erfolgt ebenfalls mittels BuVo-Beschluss.
\n
\n4. Bis zum BPT18.1 wird sich die EPK mit den Inhalten des Europawahlprogramms hinsichtlich ihrer Aktualität bzw. Erfüllung befassen und Änderungsvorschläge in Form von Wahlprogrammanträgen\nunterbreiten. Diese sind wie folgt zu gliedern:
\n
- Streichungen aufgrund von Erfüllung
\n- Streichungen aufgrund von Widerspruch zu Grundsatzprogramm
\n- Streichungen aufgrund von Widerspruch zum Programm der BTW17
\n- Streichungen aufgrund von Doppelungen
\n- Inhaltliche Anpassung hinsichtlich Aktualität
\n- Sprachliche Inkonsistenzen
\n- Rechtschreibfehler
\n
\n5. Auf den Folgeparteitagen bis zur Europawahl werden hinzukommende Streich- und Änderungsvorschläge ebenfalls als Wahlprogrammanträge eingereicht.
\n
Die restiktiven Regelungen auf Bundesebene lassen nicht zu, dass Selbstverständlichkeiten auch selbstverständlich gehandhabt werden. Insofern ist es sinnvoll, ein Prozedere zum Umgang mit WP004 festzulegen.\n
", "result": 1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO007", "id": "SO007", "title": "Grundsatzfragen ein für alle Mal klären", "author": "H3rmi", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "", "text": "\"Grundsatzfragen ein für alle Mal klären\"\n
Der Bundesparteitag beauftragt die jeweils untersten Gliederungen folgende Fragen mit ihren Mitgliedern zu diskutieren und anhand der angegebenen Antwortmöglichkeiten zu einem Ergebnis zu kommen:\n
Frage 1: \n
\nAntwortmöglichkeiten\n
\nFrage 2:\n
\nAntwortmöglichkeiten:\n
\nFrage 3:\n
\nAntwortmöglichkeiten:\n
\nFrage 4:\n
\nAntwortmöglichkeiten:\n
\nFrage 5: \n
\nAntwortmöglichkeiten:\n
\nFrage 6:\n
\nAntwortmöglichkeiten:\n
\n
\nDie Art und Weise der Durchführung der Diskussion obliegt den jeweiligen Gliederungen, ist aber an folgende Auflagen gebunden:\n
Der Bundesverband wird beauftragt die innerparteiliche Debatte im Detail zu organisieren, zu beaufsichtigen, zu unterstützen und die Abstimmungsergebnisse nach Stimmen zu summieren. Die Ergebnisse sind allen Mitgliedern per E-Mail mitzuteilen und darüber hinaus an geeigneter Stelle zu veröffentlichen.\n
Gliederungen, die bis zur genannten Frist keine Ergebnisse übermittelt haben, sollen von ihrer übergeordneten Gliederung auf mögliche Handlungsunfähigkeit bzw. Maßnahmen nach § 6 (6) Bundessatzung geprüft werden.\nHat auch die übergeordneten Gliederung keine Ergebnisse übermittelt so prüft die Gliederung darüber und so weiter bis zum Bundesverband.\n
Für Fragestellungen mit eindeutigen Abstimmungsergebnissen (ab 2/3 Mehrheit aufsummierter Stimmen) sind Bundesvorstand und Landesvorstände gehalten entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten oder Anträge auszuarbeiten und bei BPT bzw. LPT zur Abstimmung zu bringen.\n
", "remarks": "Begründung\nAuf Parteitagen sind solche umfassenden Debatten mit mehreren Fragestellungen und einem beschlussfähigen Ergebnis unmöglich. Eine dezentrale Diskussion ermöglicht z.B. die Teilname von Personen, die nicht beim BPT teilnehmen können und fördert die innerparteilich Willensbildung.\nDie Form der Meinungsbildung ist einer einfachen Online-Umfrage vorzuziehen, da hier die Mitglieder miteinander diskutieren sollen und so eine breite, innerparteiliche Willensbildung angestoßen wird.\n
Erläuterungen:\nFür Mitglieder bei denen der Landesverband die unterste Gliederung ist organisiert der LV die Diskussion(en) und Abstimmung(en).\nDies ist nicht nötig für Mitglieder die in anderen Bundesländern wohnen, wohl aber für ganze Verwaltungregionen ohne echte Gliederung. Je nach Organisationsform kann dies für/von virtuelle Untergliederungen (z.B. virtuelle KV in NRW) oder gesamt für den LV durchgeführt werden.\n
Entsprechende Maßnahmen oder Anträge könnten sein:\n
\nUnterstützer:\n
\nDer Bundesparteitag möge beschliessen, gestützt auf § 3 Abs. 4 S. 2 SGO die Anzahl der Richter am Bundesschiedsgericht für die Amtsperiode 2017-19 auf 6 erhöhen.\n
", "remarks": "Eine Anzahl von 6 Richter am Bundesschiedsgericht ermöglicht die Einführung des Kammersystems im Bundesschiedsgericht und gibt diesem damit mehr Flexibilität.\n
Finden sich auf dem Bundesparteitag nicht genügend Kandidaten für 6 Richter und 2 Ersatzrichter, so sollte die Anzahl der Richter trotzdem auf 6 erhöht werden, da fehlende Ersatzrichter kein Problem darstellen, weil das Bundesschiedsgericht mit mindestens 3 Richtern immer handlungsfähig bleibt. Zudem können bei zukünftigen Bundesparteitagen während der Amtsperiode von zwei Jahren ohne weiteres Richter und Ersatzrichter nachbesetzt werden.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO009", "id": "SO009", "title": "Liquid Feedback mit Delegationen", "author": "FJ , Angelika", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "Liquid feedback, Liquid democracy, Delegationen, Diskussionstool", "text": "Der Bundesparteitag möge beschließen: \n
Der Bundesvorstand wird beauftragt, eine Instanz von LiquidFeedback in Betrieb zu nehmen.\nAlle stimmberechtigten Mitglieder sollen sich in diesem System wahlweise mit Klarnamen oder Pseudonym beteiligen können. Die Initiativen sind 6 bis 10 Monate nach Ende der Abstimmung zu löschen. \n
Delegationen sollen nach folgenden Prinzip vorgenommen werden: Um Superdelegationen zu vermeiden, soll ein Delegationsverfall eingeführt werden und zwar wie folgt:\n
(1) Die automatisierte Kopplung des eigenen Abstimm- und Unterstützungsverhaltens an ein anderes SMV-Mitglied (\"Delegation\") verfällt, sobald sich eines der beiden Mitglieder für länger als 100 Tage nicht im Online-System angemeldet hat. \n
(2) Ausgehende Delegationen müssen spätestens nach 100 Tagen durch den Delegationsgeber bestätigt oder zurückgezogen werden. Bei Überschreiten dieses Zeitraumes wird der Anmeldung ein Bestätigungsdialog vorgeschaltet. \n
\nDes weiteren ist ein Diskussionstool in Betrieb zu nehmen. Sofern nichts Besseres gefunden wird, soll WikiArguments verwendet werden. Parallel dazu sind regelmäßige Diskussionsmumbles dazu einzuberufen. \nDie Vorabkontrolle der Systeme durch den Datenschutzbeauftragten ist sicherzustellen. \nIm ersten Schritt soll das Tool zur Antragserstellung und zur Erstellung von innterparteilichen Meinungsbildern verwendet werden. Die Entscheidung über die Ausweitung der Aufgaben bleibt dem Bundesparteitag vorbehalten.\n
Der BEO steht seit 4,5 Jahren in der Satzung und ist immer noch nicht einsatzfähig. Von daher soll nun LiquidFeedback als mit Nachteilen behaftetes, aber zumindest einsatzfähiges Tool als Brückentechnologie verwendet werden. \n
Um die berechtigte Kritik von Superdelegationen zu berücksichtigen, soll ein Delegationsverfall eingeführt werden. Dies bedeutet nicht, dass man Delegationen vornehmen muss, es ist eine Option. Delegationen ermöglichen eine dynamische Arbeitsweise. Das \"Liquid\" in Feedback und Democracy bedeutet \"fließend\". Ein System ohne Delegationsmöglichkeit wäre daher ein Widerspruch zu diesem Prinzip. Nur so ist e möglich, dass auch die Meinung von Menschen berücksichtigt wird, die nicht immer Zeit haben, sich an Liquid feedback zu beteiligen. Grundgedanke der Piraten ist es, alle Möglichkeiten der Partizipation nutzbar zu machen und Delegation ist eine solche Möglichkeit.\n
Der Delegationsverfall bewirkt zweierlei: Er verhindert Superdelegierte und fördert gleichzeitig die Teilnahme, da innerhalb eines bestimmten Zeitraums Aktivitäten stattfinden müssen.\n
Es soll die Nutzung mit Pseudonym möglich sein. Solange darin Anträge nur vorbereitet und nicht beschlossen werden, sollte die Problematik mit der nicht vollständig vorhandenen Nachvollziehbarkeit vernachlässigbar sein. \nFür den Fall, dass alte Abstimmungen manuell gelöscht werden müssen, soll die 4-Monats-Bandbreite der Löschfrist diese Arbeit erleichtern. \n
Für die Diskussion über die Initiativen sollen festgelegte Diskussionstools bereitgestellt werden. \nSobald der Bundesparteitag der Ansicht ist, dass ein besseres Tool in Betrieb ist, soll er den Bundesvorstand anweisen, LiquidFeedback wieder abzuschalten. \n--\n
", "result": -1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO010", "id": "SO010", "title": "Systematischer Einsatz der Online-Abstimmungs- & Diskussionstools vMB und WikiArguments bis zur Realisierung von BEO & SMV", "author": "MWNautilus", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "vMB, virtuelles Meinungsbild, WikiArguments, Liquid Democracy, Beteiligung, BEO, SMV", "text": "Der Bundesparteitag möge beschließen, dass die in Hessen seit Jahren erfolgreich zum Einsatz kommenden Software-Tools vMB (virtuelles Meinungsbild) und WikiArguments (Online-Diskussionsplattform) ab sofort solange als Ersatz für BEO und SMV zum Einsatz kommen, bis letztere realisiert sind.\n
Zu diesem Zweck beauftragt der Bundesvorstand die Nachrüstung einer PGP-Verschlüsselung für das vMB-Tool (bzw. den zugehörigen Mailserver), damit die versandten eMails durch Verschlüsselung vor dem Abgriff der Abstimmungstokens geschützt sind.\n
Zu treffenden Entscheidungen werden durch simultanen Start von vMB (Abstimmung) und WikiArguments (begleitende Diskussion mit Pro-/Kontra-Argumenten) getroffen. Die Abstimmungs- und Diskussionsdauer kann individuell festgelegt werden, muss aber mindestens zwei Wochen betragen.\n
", "remarks": "Es wird Zeit, dass die Dinge, mit denen wir ursprünglich von uns Reden machten, in die Tat umgesetzt werden. Dinge, die uns von den anderen Parteien unterscheiden. Dinge, die mutig sind und mit denen wir auch angesichts sich abzeichnender Risiken oder gar Probleme Neues wagen, um Probleme zu identifizieren und zu beheben.\n
Ein Kernunterschied zu anderen Parteien war und ist der Anspruch, umfassende Online-Beteiligungsmöglichkeiten für alle Parteimitglieder zu etablieren. Wir haben, anders als bei allen anderen Parteien, aus gutem Grund auf ein Delegiertensystem für Landes- und/oder Bundesparteitage verzichtet, damit sich jedes Parteimitglied nach Belieben an diesen Versammlungen beteiligen kann. Im Ergebnis stellen wir fest, dass dieser Ansatz zwar in der Theorie hervorragend ist, in der Praxis dann aber das Problem aufwirft, dass nicht jeder, der sich beteiligen möchte, auch automatisch ausreichend Zeit und Geld besitzt, um tatsächlich jederzeit teilnehmen zu können.\n
Ein zweiter Anspruch, der sich ebenfalls von allen anderen Parteien unterscheidet ist, dass wir Entscheidungen auch zwischen Parteitagen treffen können möchten, um zeitnah auf aktuelle politische Entwicklungen reagieren zu können.\n
Beide Ansprüche können durch ein elektronisches Beteiligungssystem realisiert werden, das Abstimmungen und Diskussionen ermöglicht. Leider sind die dafür vorgesehenen Tools BEO und die ständige Mitgliederversammlung (SMV) bis heute nicht realisiert worden. Die Gründe dafür müssen wir hier nicht bewerten, wichtig ist, dass wir nun Abhilfe schaffen.\n
Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, wird hier vorgeschlagen, ab sofort die in Hessen seit Jahren in der Praxis erfolgreich eingesetzten Tools vMB (virtuelles Meinungsbild) und WikiArguments solange einzusetzen, bis BEO und SMV realisiert sind.\n
Hintergrundinformationen zum vMB:\nDas vMB ist ein einfach zu bedienendes Webinterface und generiert serverseitig für alle registrierten Parteimitgliedsemailadressen einen individuellen Token, der klickbar als unverschlüsselte eMail an die Adressaten versandt wird. Durch Klicken auf den Link, kommt man zur Abstimmung. Eine serverseitige Kontrolle, wer wie abgestimmt hat, ist im Unterschied zu LimeSurvey und anderen Tools, ausgeschlossen. Während der variabel einstellbaren Abstimmungszeitspanne kann der Teilnehmer eine bereits abgegebene Stimme jederzeit ändern. Dies macht das Tool besonders geeignet für eine parallel laufende Diskussion im bekannten WikiArguments , da man sich auch umentscheiden kann. Darüber hinaus ist in einem Log direkt nach der eigenen Stimmabgabe nachvollziehbar, ob die eigene abgegebene Stimme auch gewertet wurde. Das vMB kann klassische Abstimmungen sowie Abstimmungen nach dem Verfahren der maximalen Zustimmung durchführen.\n
Es gibt im Grunde zur zwei bekannte Schwachpunkte: Erstens wird der Token als unverschlüsselte eMail versandt. Das hat zur Folge, dass ein \"man-in-the-middle\" den Token mitlesen und selbst als Unbefugter abstimmen könnte. Gelöst würde diese Problematik dadurch, dass - wie im Antrag gefordert - eine PGP-Verschlüsselung nachgerüstet wird und die eMails dann verschlüsselt versandt und somit nur vom authentischen Adressaten geöffnet werden können. Der zweite Schwachpunkt (wenn man es als solchen betrachten möchte) ist die Möglichkeit, dass ein authentische Addressat seinen Token einer dritten Person zur Abstimmung geben könnte.\nUnterm Strich ist der Antagsteller der Ansicht, dass das hier vorgeschlagene Verfahren mindestens so sicher ist, wie eine Briefwahl.\n
Beispiel für eine typische vMB-Ergebnisseite:\nhttps://vote-mabi.piratenpartei-hessen.de/auswertung.php?id=26468\n
", "result": 3, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO011", "id": "SO011", "title": "Antragsordnung gem. SÄA010 (und generell)", "author": "Murgpirat", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "Antragsordnung", "text": "Der Bundesparteitag möge nachfolgende Antragsordnung beschließen:\n
\n1.1 Der Bundesvorstand beauftragt eine Antragskommission. Diese nimmt stellvertretend für den Bundesvorstand die zum jeweils nächsten Bundesparteitag eingereichten Anträge entgegen und prüft diese kollektiv auf ihre formelle Zulässigkeit. Über eine geeignete innere Arbeitsaufteilung entscheidet die Antragskommission eigenständig.\n
1.2 Die Antragskommission fungiert zudem als Teil der »ständigen Programmkommission« und kann entsprechende Änderungen an Anträgen gemäß Beschluss SO012/BPT2016.1 durchführen.\n
1.3 Entscheidungen der Antragskommission sind endgültig. Der Rechtsweg ist davon unberührt. Die Antragskommission wird sich darum bemühen, mittels Rückfragen bei den Antragstellern ggf. Gelegenheit zur Nachbesserung bei formellen Fehlern zu geben. Ein Anspruch seitens des oder der Antragsteller auf Ansprache durch der Antragskommission besteht nicht.\n
1.4 Die Antragskommission als Helferin des Bundesvorstandes befasst sich im Rahmen dieser Antragsordnung eigenständig nur mit Anträgen an einen Bundesparteitag im Sinne der Bundessatzung und ihrer Satzungsbeiordnungen.\n
\nEs gibt die nachfolgend aufgeführten Antragsarten. Weitere Erläuterungen zu den Antragsarten finden sich im Anhang.\n
\ngemäß §12 der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragsstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. \n
\nals einen eine in der Satzung geschaffene Beiordnung betreffenden Antrag, der diese Ordnung, nicht aber ihre satzungsmäßige Verankerung betrifft, mit der in der Satzung genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. Sofern die Satzung Frist bzw. Mitantragstellung nicht regelt, dies aber in der Beiordnung der Fall ist, kommt die Regelung der Beiordnung zur Anwendung.\n
\ngemäß §12 der Bundessatzung mit der dort genannten Frist unter Mitantragstellung der dort genannten Anzahl von Piraten. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragskommission hier zu Gliederungszwecken wie folgt:\n
2.3.1 Grundsatzprogrammanträge (GP)
\ndie das Grundsatzprogramm der Bundespartei betreffen. Grundsatzprogrammanträge sind möglichst auf ca. 100 Wörter in maximal zwei Absätzen zu beschränken.\n
2.3.2 Wahlprogrammanträge (WP)
\ndie ein Wahlprogramm der Bundespartei betreffen. Wahlprogrammanträge sind möglichst auf ca. 300 Wörter in maximal vier Absätzen zu beschränken\n
Für Sonstige Anträge gilt keine Einreichungsfrist. Sie können jederzeit, auch während eines laufenden Bundesparteitags eingereicht werden. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken:\n
2.4.1 Positionspapiere (PP)
\ndie programmatische Auffassungen formulieren, welche perspektivisch in eines der Programme der Bundespartei übernommen werden sollen. Positionspapiere stellen eine offizielle Aussage über die gegenwärtige Positionierung der Partei zu einem aktuellen Sachverhalt dar.\n
2.4.2 Sonstige Anträge (SO)
\ndie mit Antragsgegenständen befasst sind, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist.\n
3.1 Der Bundesvorstand stellt sicher, dass den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Einladung ein Antragsportal zu Verfügung steht. Die Adresse des Portals wird in der Einladung zum Bundesparteitag mitgeteilt.\n
3.2 Die Antragseinreichung erfolgt über das zur Verfügung gestellte Antragsportal.\n
3.3 Sollte es einem Mitglied nicht möglich sein, einen Antrag in das Antragsportal einzustellen, so kann es mit der Antragskommission hilfsweise im Einzelfall einen anderen Versandweg vereinbaren. Dabei hat das Mitglied in jedem Falle sicherzustellen, dass die Beantragung schriftlich erfolgt und ein fristwahrender Eingang erfolgt. Die Antragskommission wird sicherstellen, dass diese Anträge zeitnah im Antragsportal veröffentlicht werden.\n
3.4 Anträge, die ohne vorherige Absprache an etwaige Kommunikationsadressen der Antragskommission gesandt werden, gelten als nicht gestellt.\n
3.5 Sofern sich ein Antrag nach Auffassung eines Antragstellers in Konkurrenz zu einem anderen Antrag befindet, so kann dies der Antragskommission außerhalb des eigentlichen Antragstextes unverbindlich mitgeteilt werden.\n
\n4.1 Frist
\nEin Antrag muss fristgerecht im Sinne der Satzung gestellt werden. Sollte ein Antrag nicht fristgerecht gestellt sein, so muss die Antragskommission den Antrag als nicht fristgerecht gestellt zurückweisen.\n
4.2 Antragsteller
\nDer oder die Antragsteller müssen der Antragskommission in anhand der Mitgliedsdaten überprüfbarer Form bei Antragseinreichung bekannt gemacht werden. Dies kann auch per Email außerhalb des Antragsportals erfolgen. Auch in diesem Fall muss die Antragsfrist eingehalten werden.\n
4.3 Antragsart
\nEin Antrag muss erkennbar machen, welcher Antragsart er zugeordnet werden soll.\n
4.4 Antragskompatibilität
\nAnträge zu Parteiprogrammen und Wahlprogrammen sowie die Stellungnahmen in Positionspapieren dürfen dem jeweils übergeordneten Programm und insbesondere dem Grundsatzprogramm nicht widersprechen, sondern müssen sich auf dessen Grundsätze zurückführen lassen. \n
4.5 Antragsbestimmtheit
\nEin Antrag ist einzuleiten mit „Der Bundesparteitag möge beschließen,…“, worauf sich der Antragstext anschließt. Der Antragstext hat eine oder mehrere Aussagen, die sich der Bundesparteitag zu Eigen machen soll, zu beinhalten.\n
4.6 Antragsklarheit
\nSofern ein Antrag die Satzung, Satzungsbeiordnungen, Programme oder andere strukturierte Textkörper in Teilen verändern soll, ist der jeweils zu ändernde Teil sowie die Änderung selbst genau zu benennen.\n
4.7 Module
\nSofern ein Antrag die Möglichkeit der Modularen Abstimmung vorsieht, muss dies aus dem Antragstext klar hervorgehen. Die abzustimmenden Module sind klar zu benennen. Ein Antrag kann höchstens zehn Module enthalten.\n
4.8 Zusammenhängende Anträge
\nEs ist zulässig zusammenhängende Anträge zu stellen, sofern diese unterschiedlichen Antragsarten angehören und der Antragsgegenstand Regelungen in verschiedenen Antragsarten erfordert. Dabei ist es möglich, die zeitliche Zusammenlegung der zusammenhängenden Anträge zu einem Teilaspekt des initiierenden Antrages zu machen.\n
4.9 Präambeln
\nExplizit in Anträgen angegebene Präambeln sind untersagt. Diese sind durch einfache Einleitungssätze zu ersetzen.\n
4.10 Hinweise auf Formfehler
\nSollte der Antrag in den nach § 4 (2) bis (9) formulierten Mängel aufweisen, so kann die Antragskommission den Antrag als formell ungenügend zurückweisen. Sollte die Antragskommission der Auffassung sein, dass ein etwaig bestehender Mangel auf ihren Hinweis hin seitens des oder der Antragsteller einfach zu beseitigen ist, so kann sie zu diesem Zweck Kontakt zu dem Antragsteller oder den Antragstellern aufnehmen. Ein Anspruch seitens dem Antragsteller oder den Antragstellern besteht nicht.\n
5.1 Ansprechpartner
\nAntragsteller haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass sie für die Antragskommission erreichbar sind.\n
5.2 Antwortfristen
\nDie Antragskommission darf Antragstellern zur Beantwortung von Rückfragen Fristen setzen. Bis zwei Wochen vor dem Bundesparteitag sollen diese nicht kürzer als zwei Tage sein. In jedem Fall kann eine Frist nicht kürzer als 24 Stunden sein.\n
6.1 Die Antragskommission beschließt über die formelle Zulässigkeit von Anträgen kollektiv. Das Prüfungsergebnis wird im Antragsportal veröffentlicht. Aus formellen Gründen nicht zugelassene Anträge gelten als nicht gestellt. \n
6.2 Im Zuge der Antragsvorbereitung zurückgezogene Anträge gelten als nicht gestellt.\n
6.3 Die Antragskommission teilt über das Antragsportal mit, welche Anträge sie als zueinander in Konkurrenz stehend ansieht. \n
6.4 Die Antragskommission erstellt einen Vorschlag zur Antragsreihung als Grundlage für den Tagesordnungsvorschlag. \n
\n7.1 Rechtschreibprüfung ohne relevante Änderungen
\nDie Antragskommission prüft eingereichte Anträge auf Rechtschreibung, Grammatik und geschlechtersensible Sprache. Entsprechende Korrekturen, welche den ursprünglichen Sinn des Antrags nicht verändern, können umgehend im Antrag übernommen werden.\n
7.2 Sprachliche Prüfung
\nDie Antragskommission prüft eingereichte Anträge auf sprachliche Formulierungen und Stil und kann bei Bedarf – sofern möglich in Zusammenarbeit mit den ursprünglichen Antragstellern – eine sprachliche Optimierung des Antrags erarbeiten. Entsprechende Korrekturen, welche den ursprünglichen Sinn der Programmbestandteile nicht verändern dürfen, werden umgehend in das Programm übernommen. Auf entsprechende Änderungen muss in der Antragsbegründung hingewiesen werden. \n
7.3 Verbesserung der Antragsqualität
\nAnträge, die fristgemäß eingereicht wurden, können innerhalb einer Woche nach Antragsschluss abgeändert werden, wenn die ursprüngliche Intention erhalten bleibt.\n(entfällt, wenn SÄA007/BPT2017.2 nicht angenommen wird)\n
7.4 Änderungen während des laufenden Bundesparteitags
\nJeder Antrag kann gemäß §12 (4) der Bundessatzung auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden. Der geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden.Änderungen sind hervorzuheben. Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.\n
8.1 Diese Antragsordnung tritt mit Ende des Bundesparteitags 2017.2 in Kraft.\n
8.2 Diese Antragsordnung kann ausschließlich im Rahmen von Bundesparteitagen durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. \n
8.3 Änderungen treten jeweils mit Ende des Bundesparteitags, auf dem die Änderungen beschlossen wurden, in Kraft.\n
\n
Satzungsänderungsanträge (SÄA) ändern die Satzung. Kein Programm, keine Positionierungen. Satzung. Es empfiehlt sich, möglichst defensiv zu formulieren. Das heißt Formulierungen wie \"wird im § 9 am Ende ein neuer Unterpunkt eingeführt\" sorgen für weniger Konfliktpotential bei konkurrierenden Anträgen als eine konkrete Benennung des Unterpunkts.\n
Satzungsänderungsanträge erfordern die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.\n
\nSatzungsbeiordnungen ändern lediglich die Beiordnung zu einer in der Satzung verankerten Regelung. Hierzu gehört zum Beispiel auch diese Antragsordnung.\n
Satzungsbeiordnungsanträge erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.\n
\nProgrammänderungsanträge erfordern die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken wie folgt:\n
3.1 Anträge zum Grundsatzprogramm (GP)
\nEin Grundsatzprogramm ist ein langfristig angelegtes Dokument, in welchem die Mitglieder der Piratenpartei ihr Menschen- und Gesellschaftsbild sowie ihre politische Vision festlegen. In kurzen und knappen Aussagen stellt es die unverhandelbaren Grundsätze der Partei dar und bildet die Basis für die langfristige politische Entwicklung der Partei. Im Grundsatzprogramm sollen keine konkreten Forderungen enthalten sein, sondern es sind eher allgemeine Prinzipien, Werte oder Ziele zu benennen. Das Grundsatzprogramm soll kurz und knapp formulierte Kernaussagen enthalten, die einfach zitiert werden können. Aus dem Grundsatzprogramm entwickeln sich Wahlprogramme im Bund und den Ländern, in denen mittelfristig umsetzbare politische Forderungen erklärend ausformuliert werden. Daher geht es im Grundsatzprogramm nicht um konkrete Vorschläge zur Änderung von Gesetzen oder Verordnungen, sondern um den Ausdruck des Entwicklungs- und Gestaltungswillens der Partei. \n
Eine Forderung nach Änderung eines bestimmten Gesetzesparagraphen ist für das Grundsatzprogramm ungeeignet, denn sie müsste bei Umsetzung der Änderung wieder aus dem Grundsatzprogramm entfernt werden. \n
Um das Grundsatzprogramm übersichtlich zu halten, sind Grundsatzprogrammanträge möglichst auf ca. 100 Wörter in maximal zwei Absätzen zu beschränken. Die Formulierung sollte als Fließtext erfolgen und auf weitere Unterpunkte, Listen oder Aufzählungen verzichten.\n
3.2 Anträge zu Wahlprogrammen (WP)
\nDer Bundesparteitag und die jeweiligen Landesverbände erarbeiten aus dem Grundsatz- und Parteiprogramm ihre jeweiligen Wahlprogramme. In diesen geht es um konkrete Forderungen bis hin zu Änderungen in Gesetzen und Verordnungen. Die Forderungen in Parteiprogrammen und Wahlprogrammen sowie die Stellungnahmen in Positionspapieren dürfen dem Grundsatzprogramm nicht widersprechen, sondern müssen sich auf dessen Grundsätze zurückführen lassen.\n
Da die Antragstexte nach Abstimmung nur noch redaktionell bearbeitet werden, sollte aber auch in einem Wahlprogramm möglichst allgemeinverständlich erklärt werden welche Ziele oder Forderungen die PIRATEN haben. Formulierungen wie \"Wir wollen im § 123 BGB im Punkt (2) Satz 3 das Komma durch ein und ersetzen\" sollten vermieden werden.\n
Anträge zu Wahlprogrammen dürfen dem übergeordneten Parteiprogramm und dem Grundsatzprogramm nicht widersprechen!\n
Anträge für das Wahlprogramm sind möglichst auf ca. 300 Wörter in maximal vier Absätzen zu beschränken. Die Formulierung sollte als Fließtext erfolgen und auf weitere Unterpunkte, Listen oder Aufzählungen verzichten.\n
===4. Sonstige Anträge===
\nSonstige Anträge erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. In Vorbereitung des Bundesparteitags unterscheidet die Antragsordnung hier zu Gliederungszwecken wie folgt:\n
4.1 Positionspapiere (PP)
\nPositionspapiere können jederzeit von jedem Piraten und jeder Gruppe von Piraten ausgearbeitet werden. Der Bundesparteitag kann ein solches Positionspapier übernehmen und damit den Arbeitsauftrag an seine Arbeitsgruppen geben, aus dieser Position eine Aussage für das Partei- oder Wahlprogramm zu erarbeiten. \n
Ein angenommenes Positionspapier stellt eine offizielle Aussage über die gegenwärtige Positionierung der Partei zu einem aktuellen Sachverhalt dar. Positionspapiere tauchen nicht im Partei- oder Wahlprogramm auf, werden aber auf der Wiki-Seite \"Programm\" verlinkt.\n
Positionspapiere dürfen den Grundsatz-, Partei- und Wahlprogrammen nicht widersprechen!\n
Positionspapiere erfordern die Zustimmung der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen\n
4.2 Sonstige Anträge (SO)
\nSonstige Anträge befassen sich mit Antragsgegenständen, denen keine andere Antragsart im Sinne dieser Antragsordnung zugeordnet ist.\n
Wie schon im SO002 der aktuellen Antragskommission gesagt, ist eine Antragsordnung erforderlich, wenn SÄÄ010 angenommen wird. Auch ohne dessen Annahme, sollte die bestehende Antragsordnung aktualisiert werden.\n
SO002 wurde von der amtierenden Antragskommission ausgearbeitet. Grundsätzlich sollte es auch dieser überlassen bleiben, das zu tun, da die in der Regel wissen, was sinnvoll ist. Parallel dazu hatte ich schon seit längerem eine neue Antragsordnung inkl. \"How-To\" in Vorbereitung. Diese hatte ich Anfang der Woche noch der Kommission vorgestellt. Obwohl gute Ansätze erkannt wurden, wurde leider nichts übernommen. Auch der Hinweis darauf, das Rootanträge kürzlich vom BuVo gestrichen wurden und diese nichts anderes aussagen, als ein Positionspapier, hat nicht gefruchtet. Da es zudem noch einige Unstimmigkeiten hinsichtlich den Verweisen auf die Satzung gibt und die Geltungsfrist der AO fehlt, habe ich mich entschlossen, den Antrag mit meiner Fassung doch noch einzureichen. Diese AO basiert weitgehend auf SO002, mit folgenden Abweichungen:\n
\nWie gesagt, es sollte eigentlich nicht so sein, dass die Fachleute mit ihren Vorschlägen nicht durchkommen. Hier gibt es jedoch gravierende Punkte, die nicht korrekt sind bei SO002 (z. B. Verweis auf Satzung bei PP und SO. Die Antragsformen sind in Satzung gar nicht gelistet). Daher der Schritt, die eigene Version einzubringen. \n
\nDenkt daran, dass Programme in der Regel nicht wirklich von den Wählerinnen und Wählern gelesen werden. Zudem ist es – besonders für eine Kleinpartei – sehr unwahrscheinlich, dass eine in einem Programm formulierte Forderung tatsächlich umgesetzt wird. Und wenn doch, dann aufgrund von Koalitionszwängen nicht 1:1 in der Form, wie sie im Antragstext vorgesehen war. \nDaher überlegt euch gut, ob wirklich jedes kleine Detail im Antrag ausformuliert werden muss, oder ob es nicht ausreicht, eine allgemeine Aussage zum Thema und den Zielen/Visionen der Piratenpartei zu treffen. Nicht jeder Aspekt und jede Sonderform muss angesprochen werden. Formuliert die Anträge kurz und kommt auf den Punkt. So kann ein mehrseitiger Antragsentwurf oft auf wenige Sätze reduziert werden, die das Kernproblem darlegen. Das erspart euch Arbeit, es wird für die Abstimmenden auf Parteitagen einfacher zu verstehen, was ihr sagen wollt. Zudem werden eure Anträge vor der Abstimmung auch gelesen und scheitern am Ende nicht an kleinen Details eines eigentlich unwichtigen Unterpunkts, der aber in der Formulierung lt. Antrag einfach nicht zustimmungsfähig ist. Und vielleicht schauen auch die Wählerinnen und Wähler mal in ein Programm, das auf wenigen Seiten alles Wichtige aussagt. \nWin-Win-Situation für alle Beteiligten.\n
Die vorgeschlagene Antragsordnung greift diese Ansätze auf, z. B. durch die Längenbeschränkung.\n
Hinweis: \nDie Sonstigen Anträge SO008 und SO012 in der beim BPT2016.1 beschlossenen Fassung wurden in die Antragsordnung eingearbeitet.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/SO012", "id": "SO012", "title": "P-Shop", "author": "Martina", "type": "Sonstiger Antrag", "tags": "P-Shop", "text": "Der Bundesvorstand wird beauftragt, dem nächsten Bundesparteitag in Sachen P-Shop zu berichten, wie in der Vergangenheit aufgetretene Unzuverlässigkeiten bei der Lieferung, Mängel in der bedarfsgerechten Angebotsgestaltung, Mängel und Kosten beim Versand und der Planung von Urlaubszeiten für die Zukunft abgestellt und Abläufe optimiert werden können.\nDen Mitgliedern soll hierzu ein Bericht und eine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden. Alternativ legt der Bundesvorstand zum selben Zeitpunkt einen Plan zur geordneten Abwicklung des P-Shops vor.\n
", "remarks": "Der P-Shop hat in Teilen einen schlechten Ruf. Mit diesem Antrag soll Gelegenheit gegeben werden, zu beobachtende Missstände abzuhelfen.\n
", "result": 1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A001", "id": "SÄA001", "title": "Frist für Änderungsanträge 2 oder 3 Wochen", "author": "Renephoenix", "coauthor": "In §12 (2) der Satzung ist zu ergänzen:\n
\"Änderungsanträge auf fristgerecht eingereichte Anträge werden behandelt, wenn diese bis zu [ zwei // drei ] Wochen vor dem Bundesparteitag eingereicht sind.\"\n
Anmerkung: Die Worte zwei oder drei sollen konkurrierend abgestimmt werden.\n
", "remarks": "Am letzten Tag der Frist explodieren die Anträge und wir werden mit Themen überhäuft. Doch damit haben wir keine Möglichkeit mehr, auf diese Anträge zu reagieren und auch thematisch zu verbessern - es sei denn der Antragsteller stimmt zu.\n
Anmerkung: Ich ziehe diesen Antrag zurück, wenn zum BPT 17.2 dieser Effekt nicht eintritt!\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A002", "id": "SÄA002", "title": "Vertretung dauerhaft handlungsunfähiger Landesschiedsgerichte", "author": "Exception", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen:\n
Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert: \n
1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Ist ein Landesschiedsgericht dauerhaft handlungsunfähig, ist seine Handlungsfähigkeit beim nächsten Landesparteitag durch Neuwahl oder Nachwahl von Richtern wiederherzustellen. Die dauerhafte Handlungsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum und die wiederholte Nichtbesetzung stellen einen beharrlichen Verstoß gegen die Satzung dar.“\n
2. § 3 wird wie folgt geändert:\n
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n
„Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Schiedsgericht zu richten.“\n
b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a angefügt:\n
„(10a) Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an.“\n
3. In § 6 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:\n
„(6) Ist ein Gericht dauerhaft handlungsunfähig, überträgt das übergeordnete Schiedsgericht dessen Zuständigkeit auf Antrag einem dem Ausgangsgericht gleichrangigen Schiedsgericht (vertretendes Gericht). Antragsberechtigt sind der Vorstand des betroffenen Verbandes sowie Mitglieder und Organe, die das handlungsunfähige Schiedsgericht angerufen haben oder glaubhaft machen, eine solche Anrufung zu beabsichtigen. Erfolgt eine Verweisung nach Abs. 5 auf Grund dauerhafter Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichtes, kann die Übertragung auch ohne Antrag erfolgen. Die Übertragung ist durch das erlassende Gericht und den Vorstand des betroffenen Verbandes unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.\n(7) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 endet, wenn das betroffene Gericht wieder handlungsfähig ist. Verfahren, in denen das vertretende Gericht bereits angerufen wurde, bleiben bei diesem anhängig.\n(8) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 kann nur durch Beschluss des übertragenden Gerichtes geändert werden, wenn dies auf Grund der dauerhaften Handlungsunfähigkeit oder der Überlastung des vertretenden Gerichtes notwendig wird.\n(9) An Stelle der Übertragung der Zuständigkeit an ein gleichrangiges Gericht nach Absatz 6 kann das zuständige Gericht die Zuständigkeit des handlungsunfähigen Gerichtes nach einem Verteilungsplan an mehrere diesem gleichrangige Gerichte (vertretende Gerichte) verweisen. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend; eine Änderung ist insofern zulässig, als eines der vertretenden Gerichte dauerhaft handlungsunfähig oder überlastet wird.\n(10) Schiedsgerichte, denen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Zuständigkeiten übertragen werden, sollen vor der Übertragung angehört werden. Bei der Übertragung ist insbesondere ihre Besetzung und ihre Auslastung durch bereits anhängige und zu erwartende Verfahren zu berücksichtigen.“\n
", "remarks": "Zahlreiche Landesschiedsgerichte sind gegenwärtig unbesetzt. Vorstände und Piraten müssen daher auf eine Verweisung durch das Bundesschiedsgericht warten, die Zeit und Arbeit kosten. Die Zuständigkeitsübertragungsregel schafft Klarheit und beschleunigt die Verfahren.\n
Dieser Antrag ermöglicht die dauerhafte Übertragung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten im Fall ihrer Handlungsunfähigkeit. Er stellt weiter klar, dass die Nichtbesetzung von Landesschiedsgerichten einen Verstoß gegen die Satzung darstellt. Weiterhin wird für Schiedsgerichte die Pflicht eingeführt, Änderungen an ihrer Besetzung und den Eintritt von dauerhafter Handlungsunfähigkeit dem übergeordneten Schiedsgericht mitzuteilen.\n
", "result": -1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A003", "id": "SÄA003", "title": "Kleiner Bundesparteitag", "author": "Michael Ebner", "coauthor": "", "type": "Satzungsänderungsantrag", "tags": "", "text": "Dieser Antrag umfasst Änderungen der Satzung sowie Beschluss einer GO und einer WO.\n
\n§ 9 (1) wird wie folgt neu gefasst:\n
(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, der kleine Bundesparteitag, das Bundesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.\n
\n§ 9a (6) wird wie folgt neu gefasst:\n
(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages, des kleinen Bundesparteitags bzw. der Gründungsversammlung.\n
\nEin § 9c wird wie folgt ergänzt:\n
§ 9c - Der kleine Bundesparteitag\n
(1) Der kleine Bundesparteitag ist eine Delegiertenversammlung auf Bundesebene. Die Zahl der Delegierten beträgt 42.\n
(2) Die Delegierten werden einmal im Kalenderjahr über den Basisentscheid mittels Brief- und/oder Urnenwahl gewählt. Es kommt eine personalisierte Verhältniswahl zum Einsatz, kumulieren und panaschieren ist möglich. Das Nähere regelt die Wahlordnung, die der Entscheidungsordnung des Basisentscheids vorgeht.\n
(3) Der kleine Bundesparteitag wählt mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Delegierten einen Obmann beliebigen Geschlechts sowie dessen Stellvertreter. Die Obleute sollen keine Delegierten sein. Die Obleute organisieren den kleinen Bundesparteitag und sind zur Neutralität gegenüber allen Delegierten verpflichtet. \n
(4) Der kleine Bundesparteitag tagt mindestens einmal im Quartal in Präsenzsitzung. Die Einberufung erfolgt durch die Obleute. Auf Beschluss des Bundesparteitags, des Bundesvorstands sowie auf Antrag von wenigstens 10 Delegierten ist eine zusätzliche Präsenzsitzung kurzfristig einzuberufen.\n
(5) Die Aufgaben der Präsenzsitzungen des kleinen Bundesparteitags sind\n
a) Die Beschlussfassung über die Schiedsgerichtsordnung mit einer Mehrheit von 28 oder mehr der Delegierten.\n
b) Die Beschlussfassung über Anträge zu einem Bundesparteitag vor diesem mit einer Mehrheit von 35 oder mehr der Delegierten.\n
c) Die Beschlussfassung über redaktionelle Änderungen von Grundsatz- und Wahlprogrammen mit einer Mehrheit von 35 oder mehr der Delegierten.\n
d) Die Berufung von Beauftragten mit einer Mehrheit 28 oder mehr der Delegierten sowie die Abberufung mit einer Mehrheit von 22 oder mehr der Delegierten. Mit denselben Mehrheiten kann der kleine Bundesparteitag die Berufung oder Abberufung von einzelnen Beauftragten an den Bundesvorstand delegieren. Für Mitarbeiter des Bundesverbandes gilt dasselbe wie für Beauftragte.\n
e) Die Beschlussfassung über den Haushalt des Bundesverbandes mit einer Mehrheit von 22 oder mehr der Delegierten.\n
f) Die Kontrolle der Tätigkeit des Bundesvorstandes sowie die Beschlussfassung über Weisungen an den Bundesvorstand mit einer Mehrheit von 28 oder mehr der Delegierten.\n
g) Die Beschlussfassung über die Einberufung eines Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 28 oder mehr Delegierten. \n
h) Die Beschlussfassung über die Tagesordnung und die Geschäftsordnung eines Bundesparteitags als Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 22 oder mehr der Delegierten.\n
(6) 6 oder mehr Delegierte können eine Fraktion bilden. Nicht in Fraktionen vertretene Delegierte bilden gemeinsam eine technische Faktion. Die Fraktionen wählen einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Die Fraktionsvorsitzenden bilden zusammen mit den Obleuten den Ältestenrat. Der Ältestenrat beschließt über die Tagesordnung und weitere Verfahrensfragen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. \n
(7) Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind zu den Sitzungen des kleinen Parteitags einzuladen. Sie haben vollumfängliches Rederecht. Sie können von ihren Stellvertretern vertreten werden. Der Ältestenrat kann mit Mehrheit die Einladung weiterer Personen sowie über den Umfang ihres Rederechtes beschließen.\n
(8) Die Sitzungen des kleinen Parteitags sind live zu streamen; Tagesordnungpunkte, die Personalangelegenheiten betreffen, sind davon ausgenommen. Der Ältestenrat entscheidet mit Mehrheit über den Umfang der Zulassung von Gästen.\n
(9) Auf Antrag von wenigstens 11 Delegierten ist ein Untersuchungsausschuss einzurichten. Untersuchungsausschüsse können Zeugen vernehmen und Akteneinsicht, auch bei allen Untergliederungen, nehmen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.\n
(10) Bei fehlenden Obleuten hat der Bundesvorstand kommisarisch tätige Obleute zu bestimmen. Der kleine Bundesparteitag hat auf seiner darauffolgenden Sitzung diese zu bestätigen oder andere Obleute zu wählen.\n
\n
Geschäftsordnung des kleinen Bundesparteitags\n
§ 1 - Arten der Debatte\n
(1) Der kleine Bundesparteitag kennt die folgenden Arten der Debatte:\n
a) Debatte über einen Antrag oder mehrere gemeinsam zu beratende Anträge\n
b) Debatte über eine große Anfrage\n
c) Allgemeine Aussprache über eine inner- oder außerparteiliche Angelegenheit \n
d) Aussprache über den Bericht oder die Stellungsnahme eines Ausschusses oder Untersuchungsausschusses\n
\n§ 2 - Formen der Debatte\n
(1) Der kleine Bundesparteitag kennt die folgenden Formen der Debatte:\n
a) Freie Debatte\n
b) Alternierende Debatte\n
c) Fraktionierte Debatte in einer oder in mehreren Runden\n
(2) Der Ältestenrat legt mit Mehrheit für jeden Tagesordnungspunkt, der eine Debatte beinhaltet, deren Form fest. Die Versammlung kann davon abweichen (GO-Antrag auf Änderung der Form der Debatte). \n
(3) Für die freie Debatte legt der Ältestenrat oder die Versammlung eine maximale Redezeit pro Wortbeitrag und gegebenenfalls eine maximale Dauer der Debatte fest. Die Delegierten können sich ein- oder mehrmals zu Wort melden. Der Versammlungsleitung erteilt in der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort, bis die maximale Dauer der Debatte erreicht ist.\n
(4) Bei der alternierenden Debatte erfolgen die Wortmeldungen für die Gruppen \"Pro\" und \"Contra\". Der Versammlungsleiter erteilt abwechselnd Rednern aus beiden Gruppen das Wort, beginnend mit \"Contra\". Für die alternierende Debatte legt der Ältestenrat oder die Versammlung eine maximale Redezeit pro Wortbeitrag und gegebenenfalls eine maximale Dauer der Debatte fest. Ist die Rednerliste in einer der beiden Gruppen erschöpft, kann der Versammlungsleiter in freiem Ermessen die Debatte beenden.\n
(5) Für die fraktionierte Debatte legt der Ältestenrat oder die Versammlung eine maximale Dauer der Debatte fest. Die Redezeit wird auf die einzelnen Fraktionen nach deren Stärke aufgeteilt und dabei stets auf volle Sekunden aufgerundet. Für die Fraktionen entscheidet deren Vorsitzender, wer zur Sache redet. Redezeiten über 240 Sekunden können auf mehrere Redner aufgeteilt werden. Der Aufruf erfolgt nach Stärke der Fraktionen, beginnend mit der stärksten Fraktion. Bei gleich starken Fraktionen wechselt der Versammlungsleiter ab. Bei einer fraktionierten Debatte in mehreren Runden wird dieser Vorgang wiederholt, wobei für die einzelnen Runden unterschiedliche Zeiten festgelegt werden können.\n
\n§ 3 - Fraktionen\n
(1) Sechs oder mehr Delegierte, die über denselben Wahlvorschlag gewählt wurden, können eine Fraktion bilden. Ein Delegierter kann nur einer Fraktion angehören. \n
(2) Nachrücker gehören der Fraktion an, über deren Liste sie angetreten sind. Über ihren Status, insbesondere Rede- und Stimmrecht, befindet die Fraktionssatzung.\n
(3) Die Gründung einer Fraktion ist den Obleuten anzuzeigen. Eine Fraktion benötigt einen Namen sowie erforderlichenfalls eine praktikable Kurzbezeichnung.\n
(4) Der Beitritt zu einer und der Austritt aus einer Fraktion ist den Obleuten sofort anzuzeigen. Sinkt durch Austritt die Stärke einer Fraktion für länger als sieben Tage unter sechs Delegierte, so lösen die Obleute die Fraktion auf.\n
(5) Alle Delegierten, die keiner anderen Fraktion angehören, gehören automatisch der technischen Fraktion (Kurzbezeichnung \"Die Technische\") an. Die Fraktionssatzung der technischen Fraktion bedarf der Zustimmung der Obleute.\n
(6) Die Willensbildung innerhalb von Fraktionen muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Fraktionen haben ihre Satzungen sowie deren Änderungen den Obleuten anzuzeigen sowie zu veröffentlichen. Fraktionen wählen einen Fraktionsvorsitzenden sowie zwei Stellvertreter, teilen die Wahl den Obleuten mit und veröffentlichen die Wahlprotokolle.\n
(7) Fraktionssitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Eine Fraktion kann mit Mehrheit beschließen, für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen.\n
(8) Mit Genehmigung der Obleute können die Delegierten aus zwei oder mehr Wahlvorschlägen eine gemeinsame Fraktion bilden.\n
\n§ 4 - Der Ältestenrat\n
(1) Die Fraktionsvorsitzenden sowie die Obleute bilden den Ältestenrat. Fraktionsvorsitzende können sich bei Sitzungen von einem Stellvertreter vertreten lassen.\n
(2) Der Ältestenrat beschließt mit Mehrheit über Zeit und Ort von Sitzungen, die vorgeschlagene Tagesordnung und weitere Verfahrenfragen, über Einladung von weiteren Teilnehmern sowie über die Zulassung und den Umfang des Rederechts von Gästen.\n
(3) Die Sitzungen des Ältestenrats sind grundsätzlich öffentlich. Der Ältestenrat kann mit Mehrheit beschließen, für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen.\n
(4) Die Obleute haben im Ältestenrat Stimmrecht, sollen es jedoch nur ausüben, um Blockaden durch Stimmengleichheit aufzulösen.\n
\n§ 5 - Die Obleute\n
(1) Die Obleute organisieren die Sitzungen und die Arbeit des kleinen Bundesparteitags. Sie sind zur Neutralität gegenüber allen Delegierten und Fraktionen verpflichtet.\n
(2) Die Obleute werden mit einer Mehrheit von 28 oder mehr Stimmen gewählt. Sie sind einmal im Kalenderjahr neu zu wählen. Ein Obmann (m/w) kann mit einer Mehrheit von 28 oder mehr der Stimmen abberufen werden. Abberufene oder zurückgetretene Obleute sind auf der nächsten Präsenzsitzung nachzuwählen.\n
(3) Die Obleute sind für Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung verantwortlich. Sie können diese Aufgaben selbst durchführen. Beauftragen sie weitere Piraten mit diesen Aufgaben, so sind sie in ihrer Wahl frei und verantworten das Ergebnis. \n
(4) Die Obleute können für die Durchführung von geheimen Wahlen und Abstimmungen von den Fraktionen Wahlhelfer anfordern. \n
\n§ 6 - Ausschüsse\n
(1) Der kleine Bundesparteitag kann mit Mehrheit die Einrichtung eines Ausschusses beschließen. Ausschüsse können dauerhaft oder temporär eingerichtet werden.\n
(2) Der kleine Bundesparteitag beschließt mit Mehrheit die Größe von Ausschüssen, sie muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Die Ausschussmitglieder sind von den Fraktionen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren zu entsenden. Sie müssen nicht der Fraktion und auch nicht der Partei angehören.\n
(3) Ausschüsse können beauftragt werden, zu einem Sachverhalt einen Bericht oder eine Stellungsnahme zu verfassen.\n
\n§ 7 - Große Anfragen\n
(1) Jeder Fraktion kann pro Amtszeit zwei große Anfragen an den Bundesvorstand stellen.\n
(2) Die Anfrage ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Präsenzsitzung bei Bundesvorstand einzureichen. Dieser hat seine Antwort spätestens drei Tage vor Beginn der Präsenzsitzung den Deligierten per eMail zuzusenden. \n
(3) Während der Präsenzsitzung wird von der die Anfrage stellenden Fraktion die Frage und vom Bundesvorstand die Antwort verlesen. Dem schließt sich eine Debatte über die Antwort und den Gegenstand der Anfrage an.\n
\n§ 8 - Untersuchungsausschüsse\n
(1) Auf Antrag von elf oder mehr Delegierten ist ein Untersuchungsausschuss einzurichten. Der Antrag hat den Untersuchungsgegenstand und den Untersuchungsauftrag klar zu benennen.\n
(2) Der kleine Bundesparteitag beschließt mit Mehrheit die Größe von Untersuchungsausschüssen, sie muss mindestens sieben Mitglieder umfassen. Die Ausschussmitglieder sind von den Fraktionen nach dem Sainte-Laguë-Verfahren zu entsenden. Sie müssen nicht der Fraktion und auch nicht der Partei angehören.\n
(3) Untersuchungsausschüsse können mit Mehrheit im Einzelfall beschließen, einen Zeugen zu vernehmen oder Akten beim Bundesverband oder den Untergliederungen anzufordern. Die Mitglieder eines Untersuchungsausschusses unterliegen denselben Verschwiegenheitspflichten wie die Piraten, die als Zeugen vernommen wurden, oder deren Akten eingesehen wurden.\n
(4) Untersuchungsausschüsse tagen grundsätzlich öffentlich. Mit der Mehrheit seiner Mitglieder kann ein Untersuchungsausschuss beschließen, für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit auszuschließen.\n
(5) Untersuchungsausschüsse veröffentlichen nach Abschluss der Untersuchung einen Abschlussbericht. Abweichende Stellungsnahmen einzelner Ausschlussmitglieder sind möglich und werden dem Abschlussbericht beigefügt.\n
\n§ 9 - Sonstiges\n
(1) Stören Gäste den kleinen Bundesparteitag, so können sie von den Obleuten vorübergehend, bis zum Ende des Tages oder bis auf Weiteres des Raumes verwiesen werden.\n
(2) Stören Delegierte den kleinen Bundesparteitag, so können sie auf Antrag der Obleute mit Zustimmung der Versammlung vorübergehend oder bis zum Ende des Tages des Raumes verwiesen werden.\n
(3) Ansonsten ist die Geschäftsordnung des Bundesparteitages anzuwenden.\n
\n
Wahlordnung des kleinen Bundesparteitags\n
§ 1 Ankündigung der Wahl\n
(1) Die Obleute kündigen spätestens 60 Tage vor dem Wahltermin die Wahl an. Die Ankündigung erfolgt auf vorstand.piratenpartei.de und soll auch über andere parteiübliche Kanäle bekannt gemacht werden.\n
(2) Ab der Ankündigung der Wahl können Wahlvorschläge einereicht werden.\n
\n§ 2 - Einreichung von Wahlvorschlägen\n
(1) Bis 30 Tage vor Beginn der Wahl können Wahlvorschläge bei den Obleuten eingereicht werden.\n
(2) Wahlvorschläge enthalten:\n
a) Einen Ansprechpartner für die Obleute mit eMail-Adresse und Telefonnummer.\n
b) Eine Liste von mindestens 12 und höchstens 60 Kandidaten mit Realnamen, Mitgliedsnummer und optional Nickname. Aus der Liste muss eine Reihenfolge erkennbar sein.\n
c) Die Zustimmungserklärung von allen Kandidaten zur Kandidatur und Annahme der Wahl für den Fall, dass sie gewählt werden sollten.\n
d) Eine Liste von mindestens 60 Unterstützern mit Realnamen, Mitgliedsnummer und optional Nickname. Unterstützer können gleichzeitig Kandidat sein.\n
e) Die Zustimmungserklärung aller Unterstützer zur Veröffentlichung von Realnamen und gegebenenfalls Nickname.\n
(3) Die Obleute prüfen die Wahlvorschläge und monieren zeitnah Mängel. \n
(4) Vollständige Wahlvorschläge werden von den Obleuten veröffentlicht.\n
(5) Ein Pirat kann maximal auf einer Liste kandidieren und maximal eine Liste unterstützen.\n
\n§ 3 - Stimmabgabe\n
(1) Die Obleute entscheiden in freiem Ermessen, auf wie viele Stimmzetteln sie die einzelnen Listen verteilen und in welcher Reihenfolge sie diese anordnen.\n
(2) Jeder Wähler hat bis zu 42 Stimmen. Diese kann er beliebig auf Listen und Kandidaten verteilen. \n
(3) Alle Stimmzettel werden gemeinsam in einen Umschlag gesteckt, dieser dann abgegeben.\n
\n§ 4 - Auswertung\n
(1) Nach Öffnung des Umschlags stellen die Wahlhelfer zunächst fest, ob jeder Stimmzettel maximal einmal im Umschlag ist. Kommt zumindest ein Stimmzettel mehrmals vor, sind alle Stimmzettel des Umschlags ungültig.\n
Ebenso sind alle Stimmzettel ungültig, wenn die darauf verteilte Zahl an Stimmen die Zahl von 42 übersteigt, wenn die Stimmzettel Anmerkungen oder Vorberhalte enthalten, der Wählerwillen nicht klar erkennbar ist, oder ein oder mehrere Stimmzettel Kennzeichen enthalten, die geeignet sind, die Geheimheit der Wahl zu durchbrechen.\n
(2) Von den gültigen Stimmzetteln werden zunächst die auf die Listen entfallenen Stimmen nach Liste aufsummiert. Auf Kandidaten entfallene Stimmen werden dabei den Listen, auf denen sie kandidieren, zugerechnet.\n
Auf die Listen werden nach dem Sainte-Laguë-Verfahren 42 Delegiertenplätze verteilt.\n
(3) In einem nächsten Schritt werden die auf die einzelnen Kandidaten entfallenen Stimmen aufsummiert. Direkt auf die Liste verteilte Stimmen werden in der Listenreihenfolge auf die Kandidaten verteilt. Übersteigt die Zahl der Stimmen die Kandidaten, so wird die Verteilung dann wieder beim ersten Kandidaten fortgesetzt.\n
(4) Aus der Reihenfolge der Kandidatenergebnisse erstellen die Obleute eine Liste der gewählten Delegierten. Bei Stimmgleichheit wird gelost. Die ersten Kandidaten auf dieser Liste werden Delegierte, die anderen Nachrücker.\n
\n§ 5 - Auszählung und Bekanntgabe der Ergebnisse\n
(1) Die Auszählung ist öffentlich.\n
(2) Die Obleute geben das Ergebnis der Wahl sowie die sich daraus ergebenden Delegierten- und Nachrückerlisten nach Abschluss der Auszählung umgehend bekannt.\n
", "remarks": "Wir haben als Organe der Piratenpartei - neben dem Schiedsgericht - die Mitgliederversammlung und den Bundesvorstand. Der Bundesvorstand ist flexibel, seine Sitzungen häufig und kostengünstig, es sind jedoch nur wenige Piraten daran (stimmberechtigt) beteiligt. Bei der Mitgliederversammlung können alle Piraten sich beteiligen, aus Gründen der Kosten (für die Partei und die Teilnehmer) sind Parteitage jedoch selten und brauchen zumindest mehrere Wochen, im Regelfall mehrere Monate Vorlauf. Dazwischen haben wir derzeit nichts.\n
Dieser Vorschlag ist zunächst einmal eine Idee, diese Lücke zu schließen. Vom Ansatz her ist das kein allgemeiner Parteiausschuss, sondern ein formal vollwertiger Bundesparteitag, dem jedoch ein eingeschränkter Satz an Kompetenzen gegeben ist: Bei der Satzung ist er auf die Schiedsgerichtsordnung beschränkt (das entscheiden aller Erfahrung nach lieber weniger Piraten, die sich jedoch gründlich darauf vorbereiten und das sorgfältig diskutieren), bei den programmatischen Änderungen auf die redaktionellen Änderungen. \n
Dazu besteht die Möglichkeit, vor einem Bundesparteitag die gestellten Anträge schon mal teilweise abzuarbeiten: Es gibt Anträge, die erkenbar mit 90% + x Mehrheit durchgehen, damit muss sich keine Mitgliederversammlung befassen. Solange der kleine Parteitag das mit 5/6-Mehrheit beschließt, ist davon auszugehen, dass es auch auf der Mitgliederversammlung die erforderliche 2/3-Mehrheit bekommen würde. Nächstes Ziel dieser Regelung ist das Europawahlprogramm: An einem einzigen Programmparteitag bekommt man ein komplettes Wahlprogramm nur dann beschlossen, wenn fast durchgehend nur ganze Kapitel diskutiert und beschlossen werden und deren Details weitgehend ungeprüft bleiben. Wenn hier eine Delegiertenversammlung entlastet, kann die Mitgliederversammlung die strittigen Details entscheiden.\n
Daneben werden Kompetenzen, die derzeit beim Bundesvorstand liegen (Budgetrecht, Beauftragte) auf den kleinen Bundesparteitag verlagert und damit auf eine breitere Basis gestellt. Daneben soll der kleine BPT dem Vorstand ein wenig auf die Finger sehen und die Möglichkeit haben, Ausschüsse und Untersuchungsausschüsse einzurichten.\n
Daneben verfolgt dieser Vorschlag noch eine weitere Idee: Ab und an ist ein Bundesvorstand bezüglich der Strömungen in der Partei recht einseitig zusammengesetzt, was dann auch von den nicht vertretenen Strömungen entsprechend kritisiert wird.. Der BuVo ist jedoch ein vergleichsweise kleines Gremium und überwiegend aus Verwaltern zusammengesetzt. Ich halte es nun sehr schwierig, die Mehrheitsverhältnisse innerhalb der Piratenpartei bei einem so kleinen Gremium halbwegs adäquat abzubilden, zudem möchte ich Verwaltungsverantwortung nach Kompetenz und nicht nach politischer Ausrichtung besetzen.\n
Mein Alternativvorschlag ist, ein deutlich größeres Delegierten-Gremium zu wählen, mit dem sich die Mehrheitsverhältnisse deutlich besser abbilden lassen, und ein paar wichtige Aufgaben des BuVo dorthin zu verlagern.\n
\n(1) Mit einer Delegiertenzahl von 42 plus 2 Obleute plus 2 BuVo-Mitglieder zuzüglich gegebenenfalls ein paar Gäste ist man flexibel genug, um innerhalb weniger Tage zu einer Sitzung einladen zu können. Die Zahl scheint ausreichend hoch, als dass alle relevanten Strömungen in der Piratenpartei ein paar Delegierte entsenden können.\n
(2) Die Delegierten müssen irgendwie gewählt werden, mit dem Basisentscheid sind grundsätzlich Personenwahlen möglich, der steht schon in der Satzung, also setzen wir darauf auf.\n
(3) Um eine größtmögliche Neutralität bei Versammlungs- und Wahlleitung zu gewährleisten, sind zwei Obleute zu wählen. Die Begrifflichkeit kommt aus der technischen Normung. Dort haben Obleute keine Vorrechte in inhaltlichen Fragen, sondern sie organisieren lediglich den Normungsprozess. Eine hohe Neutralität der Obleute scheint eher gegeben zu sein, wenn diese keine Delegierten sind.\n
Die Wahl mit 2/3-Mehrheit soll sicherstellen, dass sich bei der Wahl nicht eine bestimmte Strömung durchsetzt und dann die organisatorische Arbeit dominiert. \n
(4) Mit einmal pro Quartal liegen wir zwischen der Sitzungshäufigkeit des BuVo und des BPT. Neben den Präsenzsitzungen kann es natürlich auch Mumble-Sitzungen geben.\n
(5) Bei den Quoren ist gleich eine feste Stimmenzahl angegeben, damit niemand rechnen muss.\n
a) Die Erfahrung - z.B. die SGO-Änderung in Neumünster - hat gezeigt, dass solche Nebenordnungen lieber von nur wenigen Piraten entschieden werden, die dafür gründlicher darüber diskutieren und hoffentlich das dann vorher wenigstens mal gelesen haben. \n
b) Wenn der kleine BPT vorab Anträge schon durchwinkt, dann nur solche, die ohnehin eine Mehrheit bekommen, daher 5/6-Quorum.\n
c) Für die redaktionellen Änderungen ist ein recht hohes Quorum vorgesehen - wenn sich so viele Piraten aus unterschiedlichen Strömungen einig sind, dass es nur redaktionelle Änderungen sind, dann sind es auch nur solche, und dann haben wir die Chance, nach einem großen BPT ein Programm auch noch mal sprachlich glatt zu ziehen.\n
d) Nicht alle Beauftragte sind wichtig genug, als dass der kleine BPT sich damit beschäftigen muss, und manchmal eilt's auch. Deshalb kann der kleine BPT das dann wieder an den BuVo delegieren.\n
e) Die Verantwortung für den Haushalt soll auf mehr Schultern verteilt werden. \n
f) Hier schwingt die Hoffnung mit, dass Verwerfungen innerhalb des Vorstands nicht mehr mittels eines teuren aBPT gelöst werden müssen, sondern dass der kleine BPT das glattziehen kann.\n
h) Wenn das mit dem glattziehen nicht gelingt - und weil die Sache mit dem Mitgliederquorum wohl doch in der Praxis recht unrealistisch ist.\n
(6) Auch hier mal wieder eine Anlehnung an parlamentaristische Traditionen.\n
(7) Damit der kleine BPT den Vorstand überhaupt kontrollieren kann, muss der BuVo zumindest in einem gewissen Umfang anwesend sein. Die Anwesenheit des kompletten Vorstands im Regelfall scheint nicht erforderlich, der Ältestenrat kann ja gegebenenfalls weitere Vorstandsmitglieder einladen.\n
Weitere Einladungen können z.B. an Bewerber für Beauftragungen gehen.\n
(8) Die Zulassung von Gästen dürfte maßgeblich an der Raumkapazität hängen.\n
(9) Wir haben noch kein innerparteiliches Procedere $DINGE aufzuarbeiten. Der Untersuchungsausschuss ist ein Versuch, ein solches zu etablieren.\n
(10) Damit hier kein Henne-Ei-Problem entsteht, muss auch ein anderes Gremium als der kleine BPT Obleute wählen können.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A004", "id": "SÄA004", "title": "Änderung der Finanzierung von Bundes- und Europa-Wahlkämpfen", "author": "Reinhold Deuter", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen, an geeigneter Stelle der Satzung im Abschnitt D. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG den folgenden Passus einzufügen:\nFür die Planung und die Entwicklung von Kampagnen zu Bundes- und Europa-Wahlkämpfen sollen jedes Jahr jeweils 10 Prozent der staatlichen Teilfinanzierung in ein Wahlkampfkonto zum Bundes- und Europa-Wahlkampf eingestellt werden.\nDie Verwendung der Mittel wird von einem vom Vorstand beauftragten Orgateam geplant. Vom Orgateam wird ein entsprechender Haushaltsplan aufgestellt und vom Bundesvorstand genehmigt.\nWenn in einem Wahlkampf zur Bundes- und Europawahl nicht alle Mittel aufgebraucht werden, dann sollen diese in das Wahlkampfkonto für die nächste Bundes- und Europawahl überführt werden.\n
", "remarks": "Bei der diesjährigen Bundestagswahl gab es erhebliche Probleme mit der Bereitstellung von Werbematerial aller Art. Dadurch konnte der Wahlkampf vor Ort erst verspätet gestartet werden und nicht effektiv geführt werden. Diese Probleme wurden hauptsächlich durch eine fehlende Finanzierung des Bundestagswahlkampfes verursacht. Um solche vermeidbaren Probleme in Zukunft zu vermeiden, soll ein Teil der staatlichen Teilfinanzierung für die Planung und die Entwicklung von Kampagnen zu Bundestags- und Europa-Wahlkämpfe verwendet werden.\n
", "result": -1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A005", "id": "SÄA005", "title": "Vertretung dauerhaft handlungsunfähiger Landesschiedsgerichte", "author": "Mario Longobardi", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen:\n
Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:\n
\n
1. § 3 wird wie folgt geändert:
\n
a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\n
„Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Schiedsgericht zu richten.“\n
\nb) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a angefügt:
\n
„(10a) Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an.“\n
\n2. In § 6 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 bis 10 angefügt:
\n
„(6) Ist ein Gericht dauerhaft handlungsunfähig, überträgt das übergeordnete Schiedsgericht dessen Zuständigkeit auf Antrag einem dem Ausgangsgericht gleichrangigen Schiedsgericht (vertretendes Gericht). \nAntragsberechtigt sind der Vorstand des betroffenen Verbandes sowie Mitglieder und Organe, die das handlungsunfähige Schiedsgericht angerufen haben oder glaubhaft machen, eine solche Anrufung zu beabsichtigen. \nErfolgt eine Verweisung nach Abs. 5 auf Grund dauerhafter Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichtes, kann die Übertragung auch ohne Antrag erfolgen. Die Übertragung ist durch das erlassende Gericht und den \nVorstand des betroffenen Verbandes unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.\n
(7) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 endet, wenn das betroffene Gericht wieder handlungsfähig ist. \nVerfahren, in denen das vertretende Gericht bereits angerufen wurde, bleiben bei diesem anhängig.\n
(8) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 kann nur durch Beschluss des übertragenden Gerichtes geändert werden, wenn dies auf Grund der dauerhaften Handlungsunfähigkeit oder der Überlastung des vertretenden Gerichtes notwendig wird.\n
(9) An Stelle der Übertragung der Zuständigkeit an ein gleichrangiges Gericht nach Absatz 6 kann das zuständige Gericht die Zuständigkeit des handlungsunfäigen Gerichtes nach einem Verteilungsplan an mehrere diesem gleichrangige Gerichte (vertretende Gerichte) verweisen. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend; eine Änderung ist insofern zulässig, als eines der vertretenden Gerichte dauerhaft handlungsunfähig oder überlastet wird.\n
(10) Schiedsgerichte, denen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Zuständigkeiten übertragen werden, sollen vor der Übertragung angehört werden. Bei der Übertragung ist insbesondere ihre Besetzung und ihre Auslastung durch bereits anhängige und zu erwartende Verfahren zu berücksichtigen.“\n
", "remarks": "Es sind gegenwärtig Landesschiedsgerichte unbesetzt. Vorstände und Piraten müssen daher auf eine Verweisung durch das Bundesschiedsgericht warten, die Zeit und Arbeit kosten. Die Zuständigkeitsübertragungsregel schafft Klarheit und beschleunigt die Verfahren.\n
Dieser Antrag ermöglicht die dauerhafte Übertragung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten im Fall ihrer Handlungsunfähigkeit. Weiterhin wird für Schiedsgerichte die Pflicht eingeführt, Änderungen an ihrer Besetzung und den Eintritt von dauerhafter Handlungsunfähigkeit dem übergeordneten Schiedsgericht mitzuteilen.\n
", "result": 1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A006", "id": "SÄA006", "title": "Parteiämter können von jedem Piraten besetzt werden.", "author": "Bastian", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen:\n
§ 3 Abs. 2b des Abschnitts A der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt geändert:\n
Doppelmitgliedschaften in Untergliederungen der Piratenpartei Deutschland sind unzulässig.\n
§ 4 Absatz 1 Satz 3 des Abschnitts A der Satzung der Piratenpartei Deutschland wird wie folgt geändert:\n
In den Vorstand eines Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland können nur Piraten gewählt werden. Unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der betreffenden Gliederung besteht.\n
", "remarks": "Wir haben akute Personalknappheit und es gibt für die bisherige Beschränkung keinen vernünftigen Grund.\n
Alter Text § 2b:\n
„Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.“\n
Alter Text: § 4 Absatz 1 Satz 3:\n„Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).“\n
Update: Anmerkung hier hat sich ein redaktioneller Fehler eingeschlichen. Das muss § 3 Abs. 2b heißen.\n
", "result": -1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A007", "id": "SÄA007", "title": "Verbesserung der Antragsqualität", "author": "Bastian", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen:\n
Dem §12 Absatz 2 wird der Satz 2 hinzugefügt:\n
Anträge, die fristgemäß eingereicht wurden, können innerhalb einer Woche nach Antragsschluss abgeändert werden, wenn die ursprüngliche Intention erhalten bleibt.\n
", "remarks": "Vielfach fallen etwaige Fehler erst nach Antragsschluss auf, da die Erfahrung zeigt, dass häufig Anträge erst auf die letzte Minute fertiggestellt werden.\n
Wir sollten den Antragstellern die Möglichkeit geben, innerhalb einer definierten Frist dieses korrigieren zu können. \n
Der Antrag wurde bereits zum BPT 2017.1 eingereicht, aber nicht behandelt.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A008", "id": "SÄA008", "title": "Änderung § 15 staatliche Teilfinanzierung", "author": "Andreas Roth", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen, § 15 staatliche Teilfinanzierung wie folgt zu ändern.\n
(3) entfällt\n
(4) Der Bundesverband und die Landesverbände beteiligen sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen Festsetzungsbetrag nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.\n
(5) entfällt\n
(6) Der Bundesverband erhält aus dem innerparteilichen Finanzausgleich 35%, gedeckelt auf seine Eigeneinnahmen.\n
(7) Die nach dem Abzug aus Absatz 6 verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs werden wie folgt an die Landesverbände verteilt:\n
(a) Zunächst wird der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden als Sockelbetrag zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet.\nBei dieser Zuteilung ist der Betrag jedes einzelnen Landesverbands durch dessen Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres nach oben begrenzt. Jeder Landesverband erhält aber mindestens den Sockelbetrag.\n(b) Sind bei der Zuteilung gemäß (a) nicht alle Mittel verteilt worden, so werden diese Mittel auf alle 16 Landesverbänden, entsprechend dem Proporz des Schlüssels aus a) verteilt.\n
", "remarks": "Sicherung der finanziellen Unabhängigkeit kleinerer Landesverbände und des Bundesverbandes. \nBei den kleinen Landesverbänden, geht es nicht nur um die Unabhängigkeit, sondern um das finanzielle Überleben, da die jetzige Verteilung nicht auf die jetzige Situation der Partei ausgelegt ist.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A009", "id": "SÄA009", "title": "Streichung des Fachausschuss für Finanzen (Schatzmeisterclub) aus der Satzung", "author": "Andreas Roth", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge folgendes beschließen, alle Paragraphen zum Fachausschuss für Finanzen (Schatzmeisterclub) werden aus der Satzung gestrichen.\n
", "remarks": "Der Satzungsänderungsantrag 03 macht den Fachausschuss für Finanzen (Schatzmeisterclub) überflüssig, da der kleine Bundesparteitag dessen Aufgaben übernehmen soll.\n
", "result": -1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A010", "id": "SÄA010", "title": "Antragsordnung und Antragskommission: Regelung der Funktion etc.", "author": "Pawel Borodan", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen, die Satzung §12 um einen Abschnitt (5) und (6) mit folgendem Wortlaut zu ergänzen:\n
\"(5) In allen übrigen Fragen der Antragseinreichung vor dem Bundesparteitag gilt eine Antragsordnung. Diese kann mit Wirkung zum nächsten Bundesparteitag mit einfacher Mehrheit geändert werden. Der Antrag auf Änderung bedarf der Unterstützung von mindestens fünf Piraten.\n
(6) Mit der Annahme, formellen Prüfung und Aufbereitung der Anträge ist eine Antragskommission befasst, die im Wege der Beauftragung durch den Bundesvorstand zusammengesetzt wird. Diese Beauftragung gilt dauerhaft und endet durch Entzug der Beauftragung durch den jeweils amtierenden Bundesvorstand oder Rückgabe der Beauftragung. Die Antragskommission berichtet dem Bundesvorstand und unterbreitet ggf. auch Vorschläge zur Verbesserung der Abläufe im Zusammenhang mit Anträgen.\"\n
Des Weiteren möge der Bundesparteitag folgende Übergangsbestimmung beschließen:\n1. Ggf. abweichend von der Tagesordnung wird unmittelbar im Anschluss an den Beschluss dieses Antrages der Vorschlag oder die Vorschläge einer Antragsordnung im Sinne der Satzungsänderung vorgestellt und zu Beschlussfassung gestellt. \n2. Für den Fall, dass keine Antragsordnung beschlossen wird, bleibt die derzeitige Fassung in Kraft.\n3. Die derzeit durch den Bundesvorstand als Antragskommission Beauftragten sind weiterhin als beauftragt im Sinne §12 (6) anzusehen.\n
", "remarks": "Wir verfahren bei der Einreichung und Bearbeitung von BPT-Anträgen derzeit ohne echte formelle Grundlage. Somit liegt die alleinige Gestaltung der Abläufe derzeit bei der Antragskommission bzw. dem sie beauftragenden Bundesvorstand. Die Rolle der Antragskommission ist nicht formal definiert.Die Antragsteller sind der Auffassung, dass hier Klarheit geschaffen werden sollte.\n
-Ende der Antragsbegründung-
\nDamit andere nicht suchen müssen wie ich: Es gibt einen Vorschlag für eine Antragsprdnung hier: Antrag:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SO002
\nMichele Marsching (Diskussion) 11:14, 16. Okt. 2017 (CEST)\n
\"Der Bundesparteitag möge beschließen, \nBundessatzung Abschnitt C\n§8 (1) \n
folgendermaßen zu ändern:\n
Neu:\n
(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie oder ihre Gliederung betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird. Anträge auf Parteiausschluss können nur von Gliederungsorganen gestellt werden.\n
Bisher:\n
(1) Das Gericht wird nur auf Anrufung aktiv. Antragsberechtigt ist jeder Pirat und jedes Organ einer Gliederung, sofern ein eigener Anspruch oder eine Verletzung in einem eigenen Recht geltend gemacht oder Einspruch gegen eine sie betreffende Ordnungsmaßnahme erhoben wird. Anträge auf Parteiausschluss können nur von Gliederungsorganen gestellt werden.\n
", "remarks": "Warum dieser Vorschlag:\n
Bisher können Mitglieder einer Gliederung nicht gegen satzungswidrige Ordnungsmaßnahmen der übergeordneten Gliederung vorgehen.\n
Führt die übergeordnete Gliederung parallel eine satzungswidrige Handlungsunfähigheit des Vorstandes dieser Gliederung herbei und/oder setzt einzelne Vorstandsmitglieder unter Druck, besteht parteiintern bisher keine Möglichkeit gegen satzungswidriges Verhalten der übergeordneten Gliederung vorzugehen.\n
Da die Piratenpartei eine demokratische Partei ist und rechtsstaatliches Verhalten einfordert, ist obige Satzungsänderung notwendig, um wenigstens zukünftig Machtmissbrauch zu unterbinden.\n
", "result": -1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/S%C3%84A012", "id": "SÄA012", "title": "Zuständigkeit für Mitgliederverwaltung", "author": "Ingo Höft", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen, dass in der Satzung im Abschnitt A der § 3, Abs. 1, Punkt 2. mit dem Halbsatz \"die auch zuständig für ihre Mitglieder ist.\" wie folgt ergänzt wird:\n
(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Bundespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird\n
1. die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.\n
2. jeder Pirat entsprechend seinem angezeigten Wohnsitz automatisch Mitglied dieser Gliederung, die auch zuständig für die Verwaltung ihrer Mitglieder ist.\n
Ebenso möge die Versammlung beschließen, dass folgender Absatz an passender Stelle zu diesem § 3 hinzu gefügt wird:\n
Jede Gliederung kann ihre Mitgliederverwaltung an die nächst höhere Gliederung abgeben. Dieses schließt eine gestufte Weitergabe ein.\n
", "remarks": "Diese Satzungsänderung orientiert sich an den Vorgaben des Parteiengesetzes, welches eine gewisse Eigenständigkeit von Untergliederungen vorsieht (z.B. § 3, § 6 (1) PartG). Wenn wir in unserem Programm mehr Eigenverantwortung und Mitbestimmung fordern, sollten wir dies als Partei auch bei der Verwaltung vorleben. Jede Untergliederung kann nach dieser Satzungsänderung selbst bestimmen,\nob es für sie Sinn macht ihre Mitgliederbearbeitung an eine zentrale Mitgliederverwaltung abzugeben, oder nicht. Aber nicht durch einen Beschluss von oben, sondern durch Selbstbestimmung, passend zum piratigen Mandat.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/WP001", "id": "WP001", "title": "Eröffnung des Europawahlprogramms 2019", "author": "Murgpirat", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen, das Eurpawahlprogramm 2014 zu schließen und das Europawahlprogramm 2019 zu eröffnen.\n
", "remarks": "Der Antrag entspricht dem Antrag von Andi Popp für den Bundesparteitag in Offenbach 2011 bzw. den Anträgen vom BPT 16.1 und BPT16.2 von H3rmi für die Bundestagswahlprogramme und ermöglicht ab dem Zeitpunkt, an dem der Bundesparteitag ihn beschließt, die Stellung von Wahlprogammanträgen für das Europawahlprogramm 2019. Seinerzeit wurde durch Andis Antrag das Bundestagswahlprogramm 2009 ad acta gelegt und das Programm für die Bundestagswahl 2013 eröffnet.
\nUnsere Programme sind regelmäßig inkonsistent, enthalten Dopplungen und/oder Widersprüche gegen das Grundsatzprogramm oder andere Wahlprogramme. Das Europawahlprogramm wurde zudem in einer Zeit verfasst, in der Meinungsbilder das Programm beeinflussten, die aktuell evtl. so nicht mehr in der Partei zu finden sind. Zudem hat sich Europa und die Welt seit 2014 erheblich verändert. Daher sollten wir das Programm zum jetzigen Zeitpunkt schließen und von Grund auf neu erstellen. Das bedeutet nicht, dass bestehende Punkte nicht einfach wieder übernommen werden können. Allerdings sollte vor der Übernahme der Text auf Aktualität, inhaltliche Konsistenz zu anderen Programmen sowie Sprache und Stil geprüft und ggf. überarbeitet werden.
\nBis zur Europawahl verbleiben uns jetzt noch anderthalb Jahre und drei Parteitage. Ausreichend Zeit, um ein tolles, neues Programm zusammenzustellen. Deshalb Deckel drauf aufs alte Programm und neu anfangen.
", "result": -1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/WP002", "id": "WP002", "title": "Refinanzierung von Pflegeleistungen – Pflegesolidaritätszuschlag - Auflösung des Vorsorgefonds", "author": "Sandra Leurs", "coauthor": "Im Bundeswahlprogramm der Piratenpartei soll die Forderung aufgenommen werden, dass der Solidaritätsbeitrag sukzessive in einen Pflegesolidaritätszuschlag umgewandelt wird.\nWir fordern die Umwandlung des Solidaritätsbeitrag in einen zeitlich befristeten Pflegesolidaritätszuschlag bis 2060. Gleichzeitig fordern wir die Auflösung des sogenannten Pflegevorsorgefonds, um die bereits bestehenden Personaldefizite in den Pflegeberufen, speziell in Krankenhäusern und Pflegeheimen von zurzeit ca. 15% mittel- und langfristig zu kompensieren sowie den demografisch bedingten Mehrbedarf an Fachkräften refinanzieren zu können.\n
", "remarks": "Die demografische Entwicklung in Deutschland mündet ein in eine historisch\nabsehbare Entwicklung, die in den nächsten Jahrzehnten dazu führen wird, dass deutlich mehr Ausgaben für die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung vonnöten sind als je zuvor. Diese Entwicklung fordert die Piratenpartei, die sich einem solidarischen Denken verpflichtet fühlt, in besonderer Weise heraus. Darüber hinaus steuert unser Land im Pflegebereich auf eine Katastrophe zu, wenn es nicht gelingt, das für die pflegerische und medizinische Versorgung notwendige Personal zu gewinnen und bezahlen zu können. Man stelle sich zum Beispiel eine Pandemie mit Ebola vor. Der Fachkräftemangel schlägt in besonderer Weise in den Pflegeberufen zu. Die Pflegeberufe stehen hinsichtlich der ihnen übertragenen Verantwortung in einem Missverhältnis im Hinblick auf die Löhne zu anderen Fachberufen und verlieren dadurch zusätzlich an Attraktivität.\n
Maler und Lackierer sowie Automechatroniker verdienen mehr. Die Folge es will keiner in der Pflege arbeiten.\n
Um die Attraktivität des Pflegeberufs zu steigern und gleichzeitig die mit dem Mehrbedarf an professionell Pflegenden erforderlichen Personalstellen refinanzieren zu können, sind bis zum Abebben der demografischen Schieflage zusätzliche Refinanzierungskonzepte erforderlich, die sowohl dem bereits begonnenen Pflegenotstand als auch der unzureichenden Finanzierung der absehbar zunehmenden und notwendigen Leistungen entgegenwirken können.\n
Pflegende und von Pflege Betroffene brauchen Rahmenbedingungen unter denen eine menschenwürdige Pflege im Sinne der Charta der Rechte für hilfe- und pflegebedürftigen Menschen und nach § 1 im Grundgesetz möglich ist. Es sollte selbstverständlich sein, dass Altwerden auch bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit, unabhängig vom Vermögen, selbstbestimmt und in Würde möglich ist. Menschenwürdige Pflege hat ihren Preis und jeder kann von Pflege betroffen werden. Daher haben wir als einzelne und als Gesellschaft ein Interesse daran, dass die erforderlichen Pflegeleistungen bezahlbar sind und niemand, der pflegebedürftig wird, sollte von notwendigen Leistungen ausgeschlossen werden.\n
Um die Ausgaben decken zu können, wenn Menschen die für die Pflege notwendigen Leistungen nicht (mehr) im Sinne des Subsidaritätsprinzips selbst aufbringen können, bedarf es eines deutlich höheren Solidarbeitrags als bisher. Die Politik ist daher herausgefordert, ein (Re)-Finanzierungskonzept für eine bedarfsgerechte Pflege sicher zu stellen, denn die bisherigen Maßnahmen reichen bei weitem nicht aus. Die private Vorsorge wird die vorhandenen Lücken der sich abzeichnenden gesellschaftlichen und demografischen Entwicklung nicht decken können.\n
Demografieabgabe\nDie Piratenpartei soll für eine Umwandlung des bisherigen Solidaritätsbeitrags in einen befristeten und zweckgebundenen Pflegesolidaritätszuschlag eintreten. Die Erlöse aus dieser Abgabe sollen die durch die demografische Entwicklung und im Rahmen der Singularisierung der Gesellschaft auftretenden Mehrbedarfe an Pflegeleistungen kompensieren, so dass es nicht zu einer ungebührlichen Erhöhung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen muss.\nDarüber hinaus sollten aus dieser Abgabe im Sinne eines Solidaritätsprinzips die absehbaren Mehrbedarfe an Aufwendungen für die Integration von Zuwanderern und Flüchtlingen sowie die zusätzlich auf die Gesellschaft zukommenden Mehr-Ausgaben für medizinische und pflegerische Leistungen finanziert werden.\n
Auflösung des Pflegefonds\nDer Pflegefonds (ebenso wie der Pflege-Bahr) zur vorsorglichen Refinanzierung der durch die demografische Entwicklung (Baby-Boomer) erwarteten Mehrausgaben ist durchaus strittig, zumal er nicht vor möglichen Turbulenzen und Krisen auf dem Finanzmarkt geschützt ist.\nAuch die mit ihm verbundenen Ziele könnten durch die Umwandlung des Solidarbeitrags in einen befristeten (bis 2060) Pflegesolidaritätszuschlag erreicht werden.\nUnstrittig ist, dass die professionelle Pflege in fast allen Bereichen deutlich unterfinanziert ist, da unter anderem nicht genügend Personalstellen über das bisherige Verfahren der über die Pflegeselbstverwaltungen festgelegten Personalschlüssel und die ausgehandelten Pflegesätze mit zum Teil skandalösen Zuständen aufgrund der prekären Rahmenbedingungen refinanziert sind. Und hier sind die Mindestpflegepersonalschlüssel der schlechteste Weg.\nDie Gelder, die derzeit durch den Pflegefonds dem Zugriff entzogen sind, werden allerdings dringlichst und schon jetzt benötigt, um die Pflegerahmenbedingungen in Deutschland derart zu verbessern, dass sie auch im internationalen Vergleich nicht weiter den Vergleich scheuen müssen und eine menschenwürdige Pflege garantieren können. Speziell im Bereich des § 43 XI sind deutliche Verbesserungen der Beiträge erforderlich. Die Notwendigkeit einer stationären Unterbringungsform darf nicht weiterhin stigmatisiert und diskreditiert werden.\n
", "result": 2 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/WP003", "id": "WP003", "title": "Altlast aus Punkt Notfallmedizin streichen", "author": "Die socke", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen: Im Programm zur Bundestagswahl im Abschnitt Gesundheitspolitik soll im Punkt 13.10 \"Notfallmedizin\" folgender Satz ersatzlos gestrichen werden: \"Um nach Eintreffen des Rettungsdienstes jeder Patientin und jedem Patienten unabhängig von seinem Aufenthaltsort eine bestmögliche Erstversorgung zu gewährleisten, setzen wir uns für bundeseinheitliche Mindeststandards in der Ausstattung von Rettungswagen ein.\"\n
", "remarks": "Seit 2013 fordert das Wahlprogramm Mindeststandards für RTWs. Es gibt seit 2014 mit der DIN EN ISO 1789:2014 eine verbindliche Norm, die genau das umsetzt. In der Fassung von 2000 war dies noch nicht enthalten, also hatte 2013 die Forderung ihre Berechtigung, kann aber jetzt rückstandsfrei weg. Leider fiel dies erst nach Verabschiedung des Programms zur BTW 2017 im Rahmen des Lektorats zu einem Artikel zum Tag der Ersten Hilfe auf.\n
", "result": 1, "status": 1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/WP004", "id": "WP004", "title": "Eröffnung des Europawahlprogramms 2019", "author": "Thomas Ganskow", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen:
\n
\n1. Das Europawahlprogramm 2014 in seiner bestehenden Form wird fortgeschrieben.\n
2. --\n
3. --\n
4. --\n
5. --\n
6. --\n
7. --\n
", "remarks": "Aus der Überabeitung des Programms zur BTW17 ist bekannt, dass es sinnvoll ist, auf einem überarbeiteten Programm aufzubauen. Diese Erkenntnis sollte nicht ungenutzt bleiben.
\n
\nAntrag WP001 nennt das Programm zur EUW14 lediglich in seiner Begründung, die nicht Beschlusstext ist, als möglichen Ausgangspunkt.
\n
\nAnders als im Vorfeld der Beschlussfassung zum Programm der EUW14 gibt es heute nur noch wenige operative Arbeitsgruppen, die neue Inhalte formulieren könnten.
\n
\nOb wir wirklich drei Parteitage haben um Programm zu beschließen oder ob vielleicht ein Termin ausschließlich für die Aufstellung der Europaliste benötigt wird, ist zudem noch nicht absehbar
\n
Die Fachkraftquote in der Heimpersonalverordnung oder entsprechenden Regelungen auf Landesebene darf nicht abgesenkt werden. Der Begriff \"Fachkraft\" in der Pflege soll gesetzlich geschützt und dem Begriff \"Facharbeiter\" gleichgestellt werden. Analog zum \"Facharbeiter\" sollen sich nur die Pflegekräfte \"Fachkraft\" nennen dürfen, die eine entsprechend mehrjährige erfolgreiche Ausbildung auf Grundlage entsprechender Berufsgesetze oder Rechtsverordnungen beurkundet bekommen haben.\n
", "remarks": "Die Fachkraftquote, die in der Heimpersonalverordnung oder den entsprechenden Rechtsverordnungen der Länder geregelt sind, ist politisch unter Beschuss. Verschiedene Interessensverbände, vor allem der Bundesverband privater Anbieter (BpA) fordern ihre Absenkung, weil zahlreiche Stellen unbesetzt seien. Dass zahlreiche Pflegende aufgrund der schlechten Rahmenbedingungen ihren Beruf zumindest temporär aufgegeben und den Pflexit gewählt haben, wird dabei übersehen. \n
Ein Absenken der Fachkraftquote würde die prekären Rahmenbedingungen in der Pflege weiter verschlechtern. Ein weiterer Angriff auf die Fachkraftquote findet durch dubiose Fortbildungsanbieter statt, die Bildungsangebote machen, die wegen der geringen Inhalte höchstens zu Helfertätigkeiten qualifizieren, dies aber aufgrund einer rechtlichen Regelungslücke als Fachkraftausbildung verkaufen.[1][2] Niederschwellige Bildungsangebote können nicht die Qualität einer mehrjährigen Ausbildung ersetzen.\n
Quellen:\nhttp://www.sockenseite.de/wordpress/emo/aufreger/etikettenschwindel/\nhttps://frausofa.wordpress.com/2017/09/18/fachkraft-darf-wohl-jeder/\n
", "status": -1 }, { "url": "http://wiki.piratenpartei.de/Antrag:Bundesparteitag_2017.2/Antragsportal/WP006", "id": "WP006", "title": "Gemeinsames europäisches Wahlprogramm", "author": "TheBug", "coauthor": "Der Bundesparteitag möge beschließen, dass der Kern des Wahlprogramms zur Europawahl 2019 gemeinsam mit den anderen Piratenparteien in der EU ausgearbeitet wird, um ein europaweit einheitliches programmatisches Fundament sicher zu stellen.\n
", "remarks": "Wir sind Teil einer internationalen Bewegung mit gemeinsamen Grundwerten. Entsprechend ist es nur konsequent, wenn wir ein in seinen wesentlichen Teilen identisches Wahlprogramm in allen Mitgliedsstaaten der EU haben. Das ist auch eine logische Fortsetzung unserer Forderung die europäische Integration bei gleichzeitiger Demokratisierung der EU voran zu treiben.\n
Da wir uns als internationale und europäische Partei verstehen, ist es nur logisch, dass wir als erste Partei überhaupt diesen staatenübergreifenden Schritt machen und gemeinsam ein europäisches Wahlprogramm anbieten, dass nicht nur die Interessen einzelner Staaten, sondern die aller Menschen in der EU vertritt.\n
", "status": 1 } ]